Verfassungsschutzbericht
1.
Das Bundesamt für Verfassungsschutz (Verfassungsschutz, 1) unterrichtet mindestens einmal jährlich die Öffentlichkeit über Bestrebungen und Tätigkeiten gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung (§ 16 II des G über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz v. 20. 12. 1990, BGBl. I 2954, m. Änd.). Dabei dürfen auch personenbezogene Daten bekanntgegeben werden, wenn dies erforderlich ist und die Interessen der Allgemeinheit überwiegen. In dem Bericht sind auch die Zuschüsse des Bundeshaushaltes an das Bundesamt für Verfassungsschutz und den Militärischen Abschirmdienst einschließlich der Gesamtzahl der Bediensteten anzugeben. Die Verfassungsschutzbehörden der Länder veröffentlichen vergleichbare Berichte.
2.
Zur Warnung vor einer politischen Partei (Parteien, politische) durch ihre Aufnahme in den V. genügt nicht, dass die Behörde Anhaltspunkte für deren gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichteten Bestrebungen zu haben meint; solche Bestrebungen müssen vielmehr positiv feststehen. Die Feststellung ist in vollem Umfang gerichtlich überprüfbar (OVG Berlin-Brandenburg v. 6. 4. 2006, NVwZ 2006, 838, zur Verfassungswidrigkeit der Aufnahme der Partei „Die Republikaner“ in den Verfassungsschutzbericht des Landes Berlin). Die Erwähnung eines Presseerzeugnisses im V. bedarf im Hinblick auf das Grundrecht der Pressefreiheit einer besonderen Rechtfertigung. Die bloße Kritik an Verfassungswerten in Artikeln einer Zeitung reicht nicht aus, da die Meinungs- und Pressefreiheit eine kritische Auseinandersetzung mit Verfassungsgrundsätzen zulässt (BVerfG B. v. 24. 5. 2005, NJW 2005, 2912, zur Verfassungswidrigkeit der Erwähnung der Wochenzeitung „Junge Freiheit“ im Verfassungsschutzbericht).
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