Verfügung, behördliche oder gerichtliche1) Im Verwaltungsrecht ist V. einer Behörde ein Verwaltungsakt, der ein Gebot oder Verbot zum Inhalt hat (polizeiliche V., Steuerbescheid), und die zur Durchsetzung angeordneten Zwangsmittel. - 2) V. eines Gerichts ist eine Anordnung (--Entscheidung), die den äusseren Gang der Verhandlung betrifft (z. B. Terminbestimmung, Ladungsverfügung). Einstweilige Verfügung, Zwischenverfügung.
Weitere Begriffe : Billigkeit | Scheingeheißperson | Öffentliche Erregung von Ärgernis |
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