Verhalten die willensgesteuerte Lebensäußerung eines Menschen. V. kann in einem Tun (Handlung) oder Unterlassen bestehen. Es kann die verschiedensten Rechtsfolgen haben, insbes. Strafe oder Schadensersatz. Schlüssiges (konkludentes) V. (oder Handeln) ist ein V., bei dem das, was rechtlich gewollt ist, nicht ausdrücklich erklärt wird, das aber den Umständen nach nur eine bestimmte Schlußfolgerung zuläßt (z.B. legt jemand an einem Eisstand wortlos den Geldbetrag hin, den das Eis kostet; damit gibt er zu erkennen, daß er einen entsprechenden Kaufvertrag abschließen möchte). Muß vom bloßen Nichtstun abgegrenzt werden (z.b. wenn jemand auf ein schriftliches Angebot nicht antwortet; Schweigen führt grds. (Ausn. im Handelsrecht) nicht zur Annahme des Angebots).
Weitere Begriffe : Anrechnungsklausel | Schleuserkriminalität | Ampeln |
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