Verjährung zivilrechtlich

Halter, Haftung. Wer einen Ersatzanspruch verspätet geltend macht, riskiert, daß ihm der Ersatzpflichtige die Verjährung entgegenhält und er dann mit seiner Klage abgewiesen wird. Die normale Verjährungsfrist für die Haftung kraft Betriebsgefahr (Straßenverkehrsgesetz) beträgt 2 Jahre, während dann, wenn dem Schädiger ein Verschulden nachzuweisen ist, die Verjährungsfrist 3 Jahre beträgt. In beiden Fällen beginnt die Frist mit dem Tag, an dem der Geschädigte Kenntnis von Schaden und Person des Schädigers erlangt hat. Zur geforderten Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen genügt nicht das Wissen um dessen Namen und Anschrift. Denn auf Grund dieser Umstände vermag der Geschädigte noch keine Klage gegen diese Person mit Aussicht auf Erfolg zu begründen. Erforderlich ist außerdem ein hinreichendes Wissen um den Unfallhergang, so bei Haftung aus unerlaubter Handlung um die Tatsachen, die auf schuldhaftes Verhalten des Schädigers hinweisen - wenn der Kläger nicht Unfallzeuge war, wie z. B. Ehefrau des Getöteten (BGH) Die Verjährungsfrist wird weder durch Anmeldung noch Mahnung, sondern erst durch Anerkenntnis seitens des Schädigers oder Klageerhebung beziehungsweise Zahlungsbefehl unterbrochen. Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren ebenfalls in 2 Jahren, jedoch beginnend mit dem Schluß des Jahres, in dem die Leistung verlangt werden kann.




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