Verjährung strafrechtlich

Bußgeldverfahren. Verstöße gegen das Straßenverkehrsrecht können kraft gesetzlicher Bestimmung nach Ablauf bestimmter Fristen nicht mehr verfolgt werden, außer die Verjährung habe geruht oder sei unterbrochen worden (im Ordnungswidrigkeitenverfahren z. B. durch die erste Vernehmung, die Bekanntgabe, es sei ein Verfahren eingeleitet, den Bußgeldbescheid, gegen den Betroffenen gerichtete richterliche Handlungen, die auch sonst die Verjährung unterbrechen usw.; nach Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist erneut zu laufen). Die Verjährungsfristen betragen für die hier interessierenden Handlungen z. B. 5 Jahre für fahrlässige Tötung, fahrlässige Körperverletzung, Unfallflucht, Trunkenheit im Straßenverkehr, 3 Monate für Ordnungswidrigkeiten. Die Verjährung beginnt mit dem Tag des Verstoßes, das Verfahren muß nach Verjährung eingestellt werden.




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