Verjährung von Schadensersatzansprüchen
Im Mietrecht :
Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der vermieteten Sache sowie die Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Verwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten. Nähere Einzelheiten finden sich unter dem Stichwort „Verjährung".
Die Ansprüche des Vermieters auf Schadensersatz können allerdings schon vor Beendigung des Mietverhältnisses eingetreten sein, falls der Vermieter die vermieteten Gegenstände vor Ablauf des Mietvertrages erhalten hat.
Die Verjährungsfrist von sechs Monaten ist relativ kurz, und deswegen haben Mieter immer wieder das Glück, keinen Schadensersatz bezahlen zu müssen, weil der Vermieter nicht schnell genug in der richtigen Weise aktiv geworden ist. Ein weit verbreiteter Irrtum ist, dass eine Verjährung durch Mahnungen und schriftliche oder mündliche Vorbehalte des Vermieters unterbrochen werden könne. Die Verjährung kann nur durch Einleitung von gerichtlichen Schritten, wie einem Mahnbescheidsantrag, einer Klageerhebung o. Ä., gehemmt werden. Es wird insoweit auf § 209 BGB verwiesen.
Eine laufende Verjährung kann jetzt nur noch „gestoppt" (nicht mehr unterbrochen) werden und fängt nach Beendigung des Hindernisses wieder weiter an zu laufen. Die Verjährungsregelung für das Mietrecht findet sich nach der Schuldrechtsreform in den §§ 203, 204 Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 2 sowie § 213 BGB wieder.
Eine laufende Verjährung kann neuerdings durch Verhandlungen bzw. mit der Zustellung eines Antrages auf Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens gehemmt werden.
Weitere Stichwörter:
Auszug des Mieters, Verjährung, Wohnungsbesichtigung, Wohnungsübergabe
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