Verkehrsdelikte

Verstöße im Straßenverkehr fallen unter zwei verschiedene rechtliche Kategorien: Es kann sich dabei um Ordnungswidrigkeiten oder sogar um Straftaten handeln. Zu den typischen Verkehrsstraftaten gehören u. a.:
* unerlaubtes Entfernen vom Unfallort,
* unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs,
* Gefährdung des Straßenverkehrs,
* Trunkenheit im Straßenverkehr,
* Nötigung im Straßenverkehr, beispielsweise durch bedrängendes Auffahren,
* Fahren ohne Fahrerlaubnis.

Zu den Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr gehören Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung — also beispielsweise Geschwindigkeitsüberschreitungen — oder Verstöße gegen die Straßenverkehrszulassungsordnung, etwa wenn man als Autofahrer die nötigen Papiere nicht bei sich hat oder die Anmelde- bzw. Vorführtermine für Fahrzeuguntersuchungen überschreitet.

Verkehrsdelikte haben in der Regel auch zivilrechtliche Folgen, insbesondere in Form von Schadenersatzleistungen. Möglich sind bei Verkehrsverstößen oft auch verwaltungsrechtliche Maßnahmen, beispielsweise die Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde, wenn sich jemand als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist.

§§ 142, 240, 248b, 315c, 316 StGB; 21 StVG
Ahndung
Verkehrsstraftaten können wie andere Straftaten auch je nach Tatbestand mit Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet werden. In entsprechenden Fällen kommen als Sanktionen vor allem auch in Betracht:
* die Entziehung der Fahrerlaubnis,
* ein Fahrverbot,
* die Einziehung des Fahrzeugs.

Die letztgenannte Sanktion ist allerdings grundsätzlich nur bei vorsätzlichen Straftaten möglich und nur dann zulässig, wenn das eingezogene Fahrzeug dem Täter oder Teilnehmer zur Zeit der Entscheidung gehört oder zusteht. Verkehrsordnungswidrigkeiten werden in der Regel durch ein Verwarnungs- oder Bußgeld geahndet; bei gravierenderen Verstößen wird auch ein Fahrverbot verhängt.
Rechtskräftige Verurteilungen wegen Verkehrsstraftaten oder Verkehrsordnungswidrigkeiten, bei denen gegen den Betroffenen eine Geldbuße von mindestens 80 EUR festgesetzt wurde, werden mit den entsprechenden Punkten in das Verkehrszentralregister eingetragen. Wenn eine ordnungswidrige Handlung zugleich eine Straftat darstellt und auch eine Strafe verhängt wird, tritt die Ordnungswidrigkeit zurück.

§§ 44, 69, 74 ff StGB;
Siehe auch Verkehrszentralregister
Verfolgung
Im Ordnungswidrigkeitenrecht gilt der so genannte Opportunitätsgrundsatz. Danach muss eine Verkehrsordnungswidrigkeit nicht in jedem Fall verfolgt und geahndet werden, sondern Ermittlungen können unterbleiben oder, falls sie bereits eingeleitet sind, nach Ermessen der Behörde oder des Gerichts eingestellt werden, wenn die Ahndung nach Bedeutung und Vorwerfbarkeit der Tat nicht geboten ist. Denkbar wäre dies, wenn es sich um eine völlig ungefährliche und geringfügige Tat gehandelt hat, etwa einen leichten Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot.
Bei Straftaten dagegen gilt das so genannte Legalitätsprinzip, d.h., Straftaten, auch Verkehrsstraftaten, sind bei hinreichendem Tatverdacht grundsätzlich von Amts wegen zu verfolgen.

Siehe auch Ordnungswidrigkeit, Straftat
Verjährung
Die Frist für die Verfolgungsverjährung richtet sich nach der Art des Delikts und beträgt z. B. bei Trunkenheit im Straßenverkehr drei Jahre, bei Verstößen gegen die 0,8Promille-Grenze ein Jahr.


Durch zahlreiche Maßnahmen, beispielsweise durch die Versendung eines Anhörungsbogens, kann die Verjährung unterbrochen werden.

§§ 78 StGB; 26 StVG; 31, 33 OWiG

Siehe auch Verjährung

Verkehrsübertretung, Strassenverkehrsgefährdung, Verkehrsflucht, Strassenverkehrsgesetz, Strassenverkehrsordnung.

sind Rechtsverstösse im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr, die entweder als Straftaten oder als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden. Wer den durch die Strassenverkehrsordnung aufgestellten Verkehrsregeln zuwiderhandelt, insbes. das Grundgebot der Rücksichtnahme des § 1 II StVO ("Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird") missachtet, begeht eine nach §§ 24 StVG, 49 StVO zu ahndende Ordnungswidrigkeit. Ord- nungswidrig handelt ferner, wer die Sicherheitsvorschriften der Strassenverkehrs-Zulassungs-Ordnung über die körperliche u. geistige Eignung des Verkehrsteilnehmers u. den technischen Zustand des Fahrzeugs verletzt (§§ 24 StVG, 69 a StVZO). Darüber hinaus ist auch das Fahren eines Kfz. mit einem Blutalkoholgehalt von 0,8°/oo oder mehr - sofern es sich nicht um eine Straftat nach § 316 StGB handelt (s.u.) - eine mit Geldbusse belegte Ordnungswidrigkeit. Verkehrsordnungswidrigkeiten haben eine Eintragung in das Verkehrszentralregister zur Folge, wenn sie mit einer Geldbusse geahndet worden sind (§ 13 I Nr. 1 StVZO).
Gem. §§ 21, 22 StVG sind strafbar das Führen oder Führenlassen eines Kfz. ohne Fahrerlaubnis u. der Kennzeichenmissbrauch. - Das Strafgesetzbuch selbst unterscheidet 3 deliktische Verhaltensweisen: a) Nach §§315 u. 315b StGB werden vorsätzlich oder fahrlässig begangene gefährliche Eingriffe von aussen in den Bahn-, Schiffs- u. Luftverkehr sowie in den Strassenverkehr (z. B. Beschädigung von Anlagen oder Fahrzeugen), durch die Menschen oder fremde Sachen von bedeutsamem Wert gefährdet werden, strafrechtlich verfolgt. b)§§315au.315c StGB stellen die vorsätzliche oder fahrlässige Verkehrsgefährdung durch Verkehrsteilnehmer unter Strafe. Strafbar macht sich, wer trotz alkoholbedingter Fahruntauglichkeit ein Fahrzeug führt oder wer als Fahrzeugführer grob verkehrswidrig oder rücksichtslos fährt u. dadurch Menschen oder fremde Sachen von bedeutsamem Wert gefährdet, c) Alkoholbedingte Fahruntauglichkeit ist aufgrund des Auffangtatbestands des § 316 StGB auch ohne Eintritt einer Verkehrsgefährdung als Trunkenheit im Verkehr zu bestrafen. Zu den strafbaren Verkehrsdelikten rechnen ausserdem die Fahrerflucht u. alle sonstigen im Strassenverkehr begangenen Straftaten (z. B. Nötigung zum Verlassen der Überholspur auf der Autobahn). - Unter bestimmten Voraussetzungen kann wegen eines V. Fahrverbot oder Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet werden.

Straßenverkehrsgefährdung, Transportgefährdung, Trunkenheit im Verkehr, Blutalkohol.




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