Verlag
ist ein Handelsgewerbe, das die gewerbsmässige Vervielfältigung und Verbreitung von Werken der Literatur, Kunst und Tonkunst betreibt (Verlagsbuchhandel). Der Verleger ist Kaufmann im Sinne des HGB, § 1 Abs. II Nr. 8. Bei Werken, die Urheberschutz (-Urheberrecht) geniessen, muss der Verleger mit dem Verfasser einen Verlagsvertrag abschliessen. Das ist nicht nötig bei solchen Werken, die urheberrechtlich frei geworden sind. Universitäten, Akademien, Verfasser usw. lassen häufig Werke auf eigene Kosten drucken und geben sie dann einem Verleger zum buchhändlerischen Vertrieb (sog. KommissionsV.). Beim SelbstV. vertreiben die Verfasser ihre Werke unmittelbar über den Buchhandel.
- Das Verlagswesen ist gesetzlich geregelt im Verlagsgesetz vom 19.6.1901 (RGBl. S. 217, BGBl. III S. 441-1). Siehe auch: Pflichtexemplar, Verramschung.
ist der gewerbsmäßige Vertrieb von Erzeugnissen. Im Immaterialgüterrecht (§§ 1 ff. VerlG) ist V. die Vervielfältigung und Verbreitung eines Werkes der Literatur oder Tonkunst. Durch den Verlagsvertrag verpflichtet sich der Verfasser, dem Verleger das Werk zur Vervielfältigung und Verbreitung für eigene Rechnung zu überlassen. Der Verleger verpflichtet sich, das Werk zu vervielfältigen und zu verbreiten sowie eine vereinbarte Vergütung zu entrichten. Besondere Formen des Verlags sind Kommissionsverlag sowie Selbstverlag. In Deutschland gab es 1999 etwa 400 Verlage zu rechtlich bedeutsamen Sachgebieten. Marktführer ist der Verlag C. H. Beck mit dem Franz Vahlen Verlag. Lit.: Delp, L., Der Verlagsvertrag, 8. A. 2006; Mundhenke, R./Teubner, M., Der Verlagskaufmann, 9. A. 2002; Haupt, S., Electronic Publishing, 2002; Wegner, K./Wallenfels, D./Kaboth, D., Recht im Verlag, 2004
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