Verlegung
1) eines Gerichtstermins ist die Aufhebung eines anberaumten Termins vor dessen Beginn, wobei gleichzeitig ein neuer Termin bestimmt wird. Zulässig aus erheblichen Gründen auf Antrag oder von Amts wegen (§ 227 ZPO); 2) einer Handelsniederlassung (-Niederlassung) ist zur Eintragung im Handelsregister anzumelden (§31 HGB);
3) des Wohnsitzes (d.h.: dessen Aufgabe) des Ehemannes nach einer Eintragung ins Güterrechtsregister hat zur Folge, dass die Eintragung wirkungslos wird (§ 1559 BGB).
Dauerhafter Anstaltswechsel zur Förderung der Behandlung bzw. der Eingliederung (§8 Abs.1 Nr.1 StVollzG) oder wenn die Vollzugsorganisation sowie andere wichtige Gründe die Verlegung bedingen (§ 8 Abs. 1 Nr.2 StVollzG). Wegen der hohen Eingriffsintensität sind die normierten Verlegungsgründe abschließend, jedoch können andere Gründe spezieller sein (z.B. §§ 9, 65 StVollzG).
einer Sitzung Vertagung.
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