Versicherungsbedingungen

Allgemeine V. (AV) sind Bestimmungen, die ohne Rücksicht auf die individuelle Vertragsgestaltung im Einzelfall von den Versicherungsunternehmen einer Vielzahl von Versicherungsverträgen zugrundegelegt werden. Sie regeln im Einzelnen den Beginn und Umfang des Versicherungsschutzes, das Eintreten des Versicherungsfalls, die Art der Ersatzleistung, den Ausschluss der Haftung des Versicherers - insbes. bei Verschulden des Versicherungsnehmers (Versicherungsvertrag) - usw. Es handelt sich bei den AV meist (Ausnahme bei der Pflichtversicherung) nicht um gesetzliche Vorschriften, sondern um Klauseln, die erst durch Bezugnahme seitens der Beteiligten Vertragsbestandteil werden; allerdings brauchen sie dem Versicherungsnehmer nicht im Einzelnen bekannt zu sein, da ihr Vorhandensein allgemein vorausgesetzt wird. Die AV unterliegen jedoch der Auslegung und der Revision im Prozess wie Gesetze. S. a. Versicherungsaufsicht. Von besonderer Bedeutung sind die Allgemeinen Binnentransportversicherungsbedingungen (ADB), die AV für die Haftpflichtversicherung (AHB), die AV für die Kraftfahrtversicherung (AKB) und die AV der privaten Krankenversicherung (AKVB).




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