Vertikalvereinbarungen

zwischen Unternehmen verschiedener Marktstufen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind im Kartellrecht grundsätzlich verboten. Wettbewerbsbeschränkend können Ausschließlichkeitsbindungen, selektive Vertriebssysteme, Wettbewerbsverbote für nachgelagerte Marktstufen, Preisbindungen oder Empfehlungen über Preise oder Verkaufskonditionen mit faktischer Bindungswirkung sein. Sie können jedoch die Voraussetzungen einer Freistellung im Kartellrecht, insbesondere nach der Vertikal-GVO, erfüllen. Besonderheiten gelten für Vertriebssysteme im Kfz-Sektor, der durch eine eigene Kfz-Handels-GVO geregelt ist.




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