Vertretung ohne Vertretungsmacht

liegt vor, wenn jemand ohne V.macht oder ohne ausreichende V.macht (falsus procurator) als Stellvertreter auftritt. Schliesst er einen Vertrag ab, so hängt dessen Wirksamkeit von der Genehmigung des Vertretenen ab. Bis zur Genehmigung bzw. der Versagung der Genehmigung ist der Vertrag schwebend unwirksam; der andere Teil kann den Vertretern zur Erklärung über die Genehmigung auffordem; wird sie nicht bis zum Ablauf von 2 Wochen erklärt, so gilt sie als verweigert. Bis zur Genehmigung des Vertrages ist der andere Teil zum Widerruf berechtigt, wenn er nicht den Mangel der V.macht kannte. Verweigert Vertretener die Genehmigung, so muss der Vertreter ohne V.macht dem anderen Teil Erfüllung oder Schadensersatz leisten, sofern der andere Teil den Mangel der V.macht nicht kannte, §§ 177 ff. BGB.

ist gegeben, wenn der Vertreter (Stellvertretung) entweder überhaupt keine Vertretungsmacht besitzt oder diese überschreitet; auf sein Verschulden kommt es nicht an. Eine V. o. V. äußert zunächst keinerlei Wirkung für den „Vertretenen“; es ist insoweit aber zu unterscheiden:

1.
Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft ist V. o. V. grundsätzlich unzulässig. Bei einem empfangsbedürftigen einseitigen Rechtsgeschäft (z. B. Kündigung) gelten jedoch die Vorschriften über Verträge (s. u. 2), wenn der Erklärungsgegner das Fehlen der Vertretungsmacht nicht beanstandet hat oder damit einverstanden war (§ 180 BGB).

2.
Ein von einem V. o. V. abgeschlossener Vertrag ist schwebend unwirksam (Unwirksamkeit eines Rechtsgeschäfts, 1); der „Vertretene“ kann ihn jedoch genehmigen. Bis zur Genehmigung ist der andere Teil zum Widerruf berechtigt, sofern er den Mangel der Vertretungsmacht nicht bei Vertragsabschluss gekannt hat. Fordert der andere Teil den Vertretenen zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Genehmigung nur ihm gegenüber erklärt werden; wird sie nicht binnen 2 Wochen nach dem Empfang der Aufforderung erteilt, so gilt sie als verweigert (§§ 177, 178 BGB). Der V. o. V. (falsus procurator) haftet, wenn der Vertretene die Genehmigung des Vertrags verweigert oder der angeblich Vertretene gar nicht existiert, dem anderen Teil nach dessen Wahl auf Erfüllung, soweit er hierzu in der Lage ist, oder auf (vollen) Schadensersatz wegen Nichterfüllung (§ 179 I BGB). Hat der Vertreter den Mangel der Vertretungsmacht nicht gekannt, so ist er dem anderen Teil nur zum Ersatz des Vertrauensschadens (Schadensersatz, 2 b) verpflichtet (§ 179 II BGB). Die Haftung des Vertreters ist ausgeschlossen, wenn er nicht voll geschäftsfähig war oder wenn der andere Teil den Mangel der Vertretungsmacht kannte oder fahrlässigerweise nicht kannte (§ 179 III BGB).
Zu unterscheiden von der - nach außen wirkenden - V. o. V. ist die allein das Innenverhältnis zwischen Vertreter und Vertretenem betreffende Geschäftsführung ohne Auftrag. V. o.V. liegt demnach an sich nicht vor, wenn der Vertreter zwar nach außen Vertretungsmacht hat, nach den Vereinbarungen im Innenverhältnis zu ihrer Ausübung jedoch nicht berechtigt ist. Nach der Rspr. finden für diesen Missbrauch der Vertretungsmacht die Bestimmungen über die V. o. V. (insbes. über die Haftung des Vertretenen) jedoch Anwendung, wenn sich der Vertreter bewusst über die Beschränkung der Vertretungsmacht hinwegsetzt und der Geschäftsgegner diesen Missbrauch erkannte oder bei ordnungsgemäßer Sorgfalt hätte erkennen können. Haben beide zum Schaden des Vertretenen zusammengearbeitet (Kollusion), so ist das Rechtsgeschäft zudem wegen Verstoßes gegen das Verbot der Sittenwidrigkeit nichtig (§ 138 I BGB).




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