Vertretung des Kindes, Familienrecht: Die elterliche Sorge umfasst nach § 1629 Abs. 1 S.1 BGB die (gesetzliche) Vertretung des Kindes. Grundsätzlich vertreten die Eltern das Kind gemeinsam. Dies gilt nicht, wenn ein Elternteil die elterliche Sorge allein ausübt oder soweit ihm im Rahmen von Meinungsverschiedenheiten der Eltern vom Familiengericht die Entscheidung nach § 1628 BGB übertragen wurde. Eine Vertretung des Kindes durch die Eltern ist in Angelegenheiten des § 1629 Abs. 2 S.1 i. V. m. § 1795 BGB ausgeschlossen. Damit soll möglichen Interessenkonflikten (etwa beim Selbstkontrahieren, vgl. § 1795 Abs. 2 BGB) begegnet werden. Im Wege teleologischer Reduktion kommen Ausnahmen von diesem Vertretungsverbot in Betracht, wenn das betreffende Geschäft für das Kind lediglich rechtlich vorteilhaft ist. Für eine Reihe besonders bedeutsamer Geschäfte benötigen die Eltern eine Genehmigung des Familiengerichts (§ 1643 BGB). Dazu gehören insbesondere Grundstücksgeschäfte (§ 1643 Abs. 1 i. V. m. § 1821 BGB); Geschäfte, die sich auf das Vermögen im Ganzen beziehen, Kreditaufnahme, Erteilung einer Prokura, vgl. § 1643 Abs. 1 i. V m. § 1822 Nr. 1, 3, 5, 8 bis 11 BGB.
Weitere Begriffe : Stellvertretung | Bindung | Hundertschaft |
MMnews
|