Verwalterbestellung

Bei einer Eigentumswohnung :

Die Verwalterbestellung und der Abschluss des Verwaltervertrages sind zu unterscheiden. Durch den organisationsrechtlichen Bestellungsakt wird die Organschaft des Verwalters in doppelter Hinsicht begründet. Der Verwaltervertrag ist seiner Rechtsnatur nach ein unentgeltlicher Auftrag oder ein entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag. Im Verwaltervertrag werden die einzelnen Rechte und Pflichten und insbesondere auch die Kosten der Verwaltung festgelegt. Der gewerbsmässige Verwalter beansprucht regelmässig für seine Tätigkeit eine Vergütung.

Der organisationsrechtliche Bestellungsakt bezüglich der Verwalterbestellung kann bereits durch die -Gemeinschaftsordnung erfolgen oder durch einen Mehrheitsbeschluss.

Die Bestellung kann auf unbestimmte oder auf bestimmte Dauer erfolgen. § 26 WEG legt jedoch fest, dass ein Verwalter nicht für mehr als fünf Jahre (oder drei Jahre) bestellt werden darf. Wird der Verwalter auf unbestimmte Zeit bestellt, endet sein Amt mit Ablauf von fünf (beziehungsweise drei) Jahren. Der Beschluss zur Wiederwahl widerspricht den Grundsätzen ordnungsgemässer Verwaltung und ist unwirksam, wenn in der Person des Gewählten ein wichtiger Grund vorliegt, der gegen seine Bestellung spricht. Die Anforderungen sind bei der Bestellung höher als bei der Abberufung (OLG Düsseldorf, ZfIR 2005, 831).




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