Visum

(lat.: gesehen); auch Sichtvermerk; im Paß eingetragene, amtliche Bestätigung, daß Einreise, Durchreise, Ausreise oder Aufenthalt in einem fremden Staat erlaubt werden. Je nach Land unterschiedlich geregelt. In den meisten westeuropäischen Staaten für kurzfristige Aufenthalte nicht mehr erforderlich. Ausländer, die in der Bundesrepublik einer Aufenthaltserlaubnis bedürfen, können diese in Form eines Sichtvermerks einholen, wenn sie in der Bundesrepublik arbeiten wollen.

(lat.) Sichtvermerk, insbes. auf Ausweispapieren (z.B. Pass).

([N.] Sichtvermerk) ist im Verwaltungsrecht der in den Pass eines Ausländers eingetragene Vermerk der – staatlichen Erlaubnis der Einreise (evtl. auch der Ausreise). Lit.: Hildebrandt, A., Visumpraxis, 1999

der vor der Einreise im Pass in Form eines Sichtvermerks erteilte Aufenthaltstitel. Das Visum stellt neben Aufenthaltserlaubnis und Niederlassungserlaubnis einen selbstständigen Aufenthaltstitel dar. Dabei wird unterschieden zwischen dem sog. SchengenVisum für die Durchreise (sog. Transitvisum) und für kurzfristige Aufenthalte (z. B. Touristenvisum) und dein nationalen Visum für längerfristige Aufenthalte. Die Erteilung des Schengen-Visums richtet sich nach dem Schengener Durchführungsübereinkommen und
den dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen (§ 6 Abs. 1 AufenthG). Die Erteilung des nationalen Visums richtet sich nach den für die Aufenthalts- und Niederlassungserlaubnis geltenden Vorschriften (§ 6 Abs. 4 S. 2 AufenthG).

1.
Ein V. (früher Sichtvermerk) ist eine amtliche Bestätigung, dass die Einreise in einen fremden Staat, die Ausreise aus einem fremden Staat oder der Aufenthalt in einem fremden Staaterlaubt werden. Das V. wird i. d. R. im Pass angebracht. Voraussetzungen und Inhalt des V. sind in der verschiedenen Ländern unterschiedlich geregelt.

2.
Das nach deutschem Recht (Ausländerrecht) erteilte V. ist ein Aufenthaltstitel für Ausländer in Deutschland.

a) Nach § 6 AufenthaltsG kann einem Ausländer für kurzfristige Aufenthalte ein Schengen-Visum für die Durchreise oder für Aufenthalte von bis zu 3 Monaten innerhalb einer Frist von 6 Monaten von dem Tag der ersten Einreise an erteilt werden, wenn die Erteilungsvoraussetzungen des Schengener Durchführungsübereinkommen (Schengener Übereinkommen) erfüllt sind; Verlängerungen sind möglich. In Ausnahmefällen kann ein Schengen-V. ohne Vorliegen dieser Voraussetzungen aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrnehmung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland erteilt werden; in diesem Fall gilt dieses Schengen-V. nur für Deutschland.

b) Für alle längerfristigen Aufenthalte in der Bundesrepublik Deutschland ist nach § 6 IV AufenthaltsG ein (nationales) V. erforderlich, das vor der Einreise erteilt wird. Die Erteilung richtet sich nach den für Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis geltenden Vorschriften.




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