Vollstreckungsanordnung (§ 3 VwVG) ist die Anordnung der zwangsweisen Verwirklichung eines Anspruchs durch die Verwaltungsbehörde, die den Anspruch geltend machen kann. Sie ist ein öffentlicher Auftrag an die Vollstreckungsbehörde, die Vollstreckung durchzuführen, und ersetzt den im Verwaltungsvollstreckungsverfahren nicht notwendigen Vollstreckungstitel. Sie erfordert einen Leistungsbescheid, Fälligkeit der Leistung und Ablauf der Frist von einer Woche seit Bekanntgabe des Leistungsbescheids bzw. Eintritt der Fälligkeit.
Weitere Begriffe : Tendenz | arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz | Namensadoption |
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