Beitreibungsverfahren
eine der beiden Arten der Verwaltungsvollstreckung. Im Beitreibungsverfahren erfolgt die Vollstreckung von Geldforderungen. Es ist vom Verwaltungszwangsverfahren zu unterscheiden, das der Erzwingung einer Handlung, Duldung oder Unterlassung dient.
Beteiligte des Beitreibungsverfahrens sind die Vollstreckungsbehörde und der Vollstreckungsschuldner. Bundesrechtlich richtet sich die Vollstreckung von Geldforderungen nach den §§ 1-5 BVwVG i. V. m. den Vorschriften der AO (zu den landesrechtlichen Regelungen vgl. Verwaltungsvollstreckungsrecht). Das BVwVG sieht für die Einleitung der Vollstreckung eine sog. Vollstreckungsanordnung vor. Sie beinhaltet den Auftrag der Gläubigerbehörde (Anordnungsbehörde) an die Vollstreckungsbehörde, die Vollstreckung durchzuführen. Bei der Vollstreckungsanordnung handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um einen innerbehördlichen Vorgang, der vom Vollstreckungsschuldner nicht mit Rechtsbehelfen angefochten werden kann. Sie darf erst ergehen, wenn die Vollstreckungsvoraussetzungen gegeben sind: Dazu muss ein Verwaltungsakt vorliegen, der auf eine Geldleistung gerichtet ist (sog. Leistungsbescheid), § 3 Abs. 2 a BVwVG. Zu den Geldforderungen, die durch Leistungsbescheid geltend gemacht werden, gehören auch Zwangsgelder und die Kosten der Ersatzvornahme.
Die Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit des Leistungsbescheides sind unterschiedlich geregelt. Teilweise wird in den Vollstreckungsgesetzen der Länder wie bei der HDU-Verfügung ausdrücklich verlangt, dass der Leistungsbescheid unanfechtbar ist oder ein gegen ihn gerichteter Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat. Im BVwVG und in einigen Landesgesetzen fehlt eine solche Regelung. Zum Teil wird gleichwohl angenommen, dass die Vollstreckbarkeit auch hier von der Bestandskraft bzw. sofortigen Vollziehbarkeit (§ 80 Abs. 2 VwGO) des Leistungsbescheides abhängt. Die Gegenansicht verweist demgegenüber auf die in § 3 Abs. 2 c BVwVG ausdrücklich (nur) vorgesehene einwöchige Wartefrist ab Bekanntgabe des Leistungsbescheides, die dann weitgehend überflüssig wäre. Aus der Formulierung in § 3 Abs. 1 BVwVG („eines vollstreckbaren Titels bedarf es nicht”) lässt sich für diesen Streit nichts herleiten; mit der missverständlichen Formulierung ist lediglich gemeint, dass ein gerichtlicher Vollstreckungstitel nicht erforderlich ist. Der Streit ist praktisch ohne Bedeutung, da die Vollstreckung jedenfalls einzustellen ist, wenn ein Rechtsbehelf gegen den Leistungsbescheid aufschiebende Wirkung hat. Das folgt für das BVwVG aus § 5 Abs. 1, wonach für das Vollstreckungsverfahren unter anderem § 257 der Abgabenordnung (AO 1977) gilt. Nach dessen Absatz 1 Nr. 1 ist die Vollstreckung
unter anderem dann einzustellen, wenn die Vollstreckbarkeitsvoraussetzungen des § 251 Abs. 1 AO weggefallen sind. Nach § 251 Abs. 1 AO darf ein VA unter anderem dann nicht (mehr) vollstreckt werden, wenn die Vollziehung des VA durch Einlegung eines Rechtsbehelfs gehemmt ist, d. h., wenn gegen den VA ein Rechtsbehelf eingelegt worden ist, der aufschiebende Wirkung hat.
Der Leistungsanspruch muss weiter fällig sein. Allerdings kann der Leistungsbescheid schon vor Eintritt der Fälligkeit erlassen werden. Das folgt aus der zweiten Alternative des § 3 Abs. 2 c BVwVG. Vor der Vollstreckung muss eine einwöchige Wartefrist eingehalten werden. Sie beginnt mit der Bekanntgabe des Leistungsbescheides bzw. dem Eintritt der Fälligkeit, wenn die Leistung erst nach der Bekanntgabe des Leistungsbescheides fällig wird. Die Wartefrist soll dem Schuldner die Gelegenheit geben, freiwillig zu zahlen und damit die Vollstreckung zu vermeiden. Schließlich soll der Schuldner vor der Vollstreckungsanordnung grundsätzlich mit einer Zahlungsfrist von einer weiteren Woche gemahnt worden sein (§ 3 Abs. 3 BVwVG). Das Vollstreckungsverfahren richtet sich gern. § 5 Abs. 1 BVwVG nach den einschlägigen Vorschriften der AO, in der weitere allgemeine sowie — abhängig davon, in welche Vermögenswerte des Vollstreckungsschuldners vollstreckt werden soll — besondere Verfahrensregelungen getroffen sind.
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