Leistungsbescheid
ein Verwaltungsakt, mit dem die Zahlung eines Geldbetrages (z. B. Abgabe, Rückerstattung) oder die Leistung von Sachen oder Diensten gefordert wird. Nach der Rechtsprechung bleibt es der Behörde grundsätzlich überlassen, ob sie selbst einen L. erlassen oder Leistungsklage beim Verwaltungsgericht erheben will.
ist der feststellende Verwaltungsakt, in dem eine zu erbringende Leistung (z. B. Stipendium, Pension) des Staates verbindlich festgesetzt wird. Lit.: Löwenberg, B., Die Geltendmachung von Geldforderungen im Verwaltungsrecht, 1967; Dörr, G., Leistungsbescheide, 1979
Beitreibungsverfahren.
ist ein Verwaltungsakt, mit dem die Verwaltung einen auf öffentlichem Recht beruhenden Zahlungsanspruch gegen eine Privatperson geltend macht (im Gegensatz zur privatrechtlichen Zahlungsaufforderung bei fiskalischen Rechtsverhältnissen). Der L. ist Grundlage für die Vollstreckung, ohne dass es noch gerichtlicher Geltendmachung bedarf. Ob L. ohne besondere gesetzliche Grundlage stets zulässig sind, ist str., jedenfalls aber bei Rückforderung öff.-rechtlicher Leistungen („Kehrseite“) zu bejahen.
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