Vollstreckungsanspruch

des Gläubigers gegen den Staat, die Vollstreckung durch seine Vollstreckungsorgane durchzuführen; hiervon ist der vollstreckbare Anspruch des Gläubigers gegen den Schuldner, von diesem ein Tun, Dulden oder Unterlassen zu verlangen, zu unterscheiden.

ist der Anspruch des Gläubigers gegen den Staat, dass seine Organe (Vollstreckungsorgan) die Zwangsvollstreckung durchführen. Der V. ist vom vollstreckbaren Anspruch zu unterscheiden. Das ist der Anspruch, dessen Befriedigung der Gläubiger auf Grund des Vollstreckungstitels gegen den Schuldner erreichen will.




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