Vollstreckungsfähigkeit oder Vollstreckbarkeit: Leistungsurteile (verurteilen zu einem Tun oder Unterlassen) sind immer vollstreckungsfähig; Feststellungsurteile sind grundsätzlich nicht vollstreckbar (abgesehen natürlich von der Kostenentscheidung), weil sie nur die Grundlage für ein Recht oder eine Pflicht enthalten, während das Recht oder die Pflicht selbständig durch Leistungsurteil auszusprechen ist; Gestaltungsurteile sind nie vollstreckbar (abgesehen wieder von der Kostenentscheidung), weil sie die Änderung des bestehenden Rechtszustandes unmittelbar kraft der ihnen innewohnenden Gestaltungswirkung herbeiführen; Siehe auch: Urteil, Klage, vorläufige Vollstreckbarkeit.
Weitere Begriffe : Dassonville-Formel | Vorverfahren | Exterritorialität |
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