Vollstreckbarkeit

die Vollstreckungsreife eines Vollstreckungstitels. Vollstreckbar sind die rechtskräftigen oder für vorläufig vollstreckbar erklärten Vollstreckungstitel. Die V. ist Voraussetzung für die Erteilung der Vollstreckungsklausel. Vorläufige V. wird im Zivilprozeß grds. bei Urteilen, die mit der Verkündung noch nicht rechtskräftig werden, gerichtlich gegen oder ohne Sicherheitsleistung angeordnet (im Verwaltungsprozeß bei Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen auf die Kosten beschränkt; in der Arbeitsgerichtsbarkeit kraft Gesetzes ohne Sicherheitsleistung).

(§ 704 ZPO) ist die Eignung eines Rechtes oder Schriftstücks zur Durchführung der Vollstreckung. Die V. ist die Voraussetzung für die Erteilung der Vollstreckungsklausel sowie die Zwangsvollstreckung überhaupt. Die V. kann eine vorläufige sein (§§ 708 ff. ZPO). Lit.: Kopp, K., Die vollstreckbare Urkunde, 1994 (Diss.); Brückner, C., Die Vollstreckbarkeit des Auskunftsanspruchs, 2003; König, G., Die vorläufige Vollstreckbarkeit, JuS 2004, 119; Wolfsteiner, H., Die vollstreckbare Urkunde, 2. A. 2006

besteht bei Vollstreckungstiteln, insbes. nach § 704 ZPO bei Urteilen, die rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar (vorläufige V.) erklärt sind. Bei diesen gibt es eine V. i. e. S. nur, wenn sie auf Leistung lauten, während Feststellungs-, Gestaltungs- und abweisende Urteile nicht vollstreckbar sind; sie wirken, wenn sie für vorläufig vollstreckbar erklärt werden, nur durch ihren Inhalt. Man unterscheidet ferner zwischen vorläufiger und endgültiger V., die bei Urteilen mit Rechtskraft eintritt. Die V. ist Voraussetzung für die Erteilung der Vollstrekkungsklausel; diese bildet zusammen mit dem Vollstreckungstitel und dessen Zustellung die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung. Ferner ist die V. des Vollstreckungstitels Voraussetzung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses (Kostenfestsetzung).

Die Vorschriften der ZPO gelten grundsätzlich, aber mit Besonderheiten für die Vollstreckung von Urteilen der Arbeits-, Verwaltungs-, Sozial- und Finanzgerichte (vgl. § 62 ArbGG, §§ 167 ff. VwGO, §§ 198 ff. GVG, für die Vollstreckung nach der FGO §§ 150 ff. i. V. m. §§ 249 ff. AO) sowie in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§§ 86 ff. FamFG).

Über die V. von Strafurteilen Strafvollstreckung; s. ferner Verwaltungsvollstreckungsgesetz.




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