Vollstreckungsgegenklage
(§ 767 ZPO) ist eine Klage, mit der nur der Vollstreckungsschuldner in der Zwangsvollstreckung vor dem Prozeßgericht materiellrechtliche Einwendungen gegen den im Urteil festgestellten Anspruch geltend machen kann. Sie kann nur wegen solcher Einwendungen erhoben werden, die im Verfahren, auf dem der Vollstreckungstitel beruht, nicht berücksichtigt werden konnten (z.B. spätere Zahlung). Es kann sich dabei nur um rechtsvernichtende oder rechtshemmende (= Einreden) Einwendungen handeln, da nur solche nach dem Schluß der letzten mündlichen Verhandlung entstehen können. Die V. ist darauf gerichtet, die Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären, §§ 775 Nr. 1; 776 ZPO. Über § 767 ZPO wird aber nur die Vollstreckbarkeit des Titels beseitigt, nicht aber die materielle Rechtskraft des Urteils. Für letztere ist nämlich die letzte mündliche Verhandlung maßgebend, die aber bereits vorbei ist. Grund für die V. ist, daß diese Einwendungen nicht mehr im normalen Verfahren vorgebracht werden konnten. Ausschließlich sachlich und örtlich zuständig ist wegen § 802 ZPO das Prozeßgericht des ersten Rechtszuges.
Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, können vom Schuldner im Wege der Klage beim Prozessgericht des 1. Rechtszuges vorgebracht werden (z.B. Schuldner bringt vor, er habe die zu vollstreckende Kaufpreisforderung erfüllt); V. kann nur auf Tatsachen gestützt werden, die erst nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Richter entstanden sind, § 767 ZPO.
oder Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) ist die Klage, durch die der Schuldner - vor dem Prozessgericht - Einwendungen gegen den im Urteil festgestellten Anspruch geltend machen kann. Die V. kann nur wegen solcher Einwendungen erhoben werden, die im Verfahren, auf dem der Vollstreckungstitel beruht, nicht berücksichtigt werden konnten (z. B. spätere Zahlung). Sie ist darauf gerichtet, die Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären. Lit.: Thran, N., Die Vollstreckungsgegenklage, JuS 1995, 1111; Rottmann, J., Die Vollstreckungsgegenklage, 1995
Rechtsbehelf in der Zwangsvollstreckung; die Vollstreckungsgegenklage (Vollstreckungsabwehrklage) hat zum Ziel, die Vollstreckungsfähigkeit des titulierten Anspruchs zu beseitigen. Ziel der Klage ist also nicht die Aufhebung des ursprünglichen Titels (dann wäre Berufung zu erheben), sondern die Beseitigung seiner Vollstreckbarkeit. Das Urteil i.S.v. § 767 ZPO ist rechtsgestaltend. Wirkung entfaltet das prozessuale Gestaltungsurteil erst dadurch, dass das Urteil dem zuständigen Vollstreckungsorgan vorgelegt wird, § 775 Nr. 1 ZPO. Nach der Vorlage des Urteil muss das zuständige Vollstreckungsorgan die Zwangsvollstreckung einstellen und die getroffene Maßnahme aufheben, § 776 ZPO. Als statthafte Einwendungen kommen zunächst nur materiell-rechtliche Einwendungen gegen den titulierten Anspruch in Betracht, also insbesondere solche aus dem BGB. Auch Vollstreckungsverträge, durch welche die Vollstreckung zeitlich und (oder) gegenständlich beschränkt werden, können im Wege der Vollstreckungsgegenklage in analoger Anwendung des § 767 ZPO geltend gemacht werden. Mit der Vollstreckungsgegenklage kann man sich nicht nur gegen die Vollstreckbarkeit eines Urteils wenden, sondern gemäß § 795 ZPO ist § 767 ZPO entsprechend anzuwenden auf die Schuldtitel des § 794 ZPO und gegen sonstige Titel, soweit sich deren Vollstreckung nach der ZPO richtet. Als Kläger aktivlegitimiert ist der im Titel genannte Vollstreckungsschuldner oder derjenige, gegen den der Titel auf der Schuldnerseite nach § 727 ZPO umgeschrieben worden ist. Richtiger Beklagter ist der Vollstreckungsgläubiger. Die Klage kann gemäß § 767 Abs. 2 ZPO nur auf solche Einwendungen gestützt werden, deren Gründe erst nach dem Schluss der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung entstanden sind, in der sie spätestens hätten geltend gemacht werden müssen (Präklusionswirkung). Sinn und Zweck der Regelung ist es, die Rechtskraft des zu vollstreckenden Urteils zu schützen. Die zeitliche Rechtskraftgrenze deckt sich mit dem Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergangen ist. Das bedeutet, dass dieser Gedanke für zu vollstreckende Titel, die keine Urteile sind, nur dann Anwendung findet, wenn sich entweder eine vergleichbare Regelung im Gesetz oder ein Verweis auf § 767 Abs. 2
ZPO findet. Ansonsten gilt § 767 Abs. 2 ZPO nicht
für andere Titel als Urteile (auch über den Verweis aus §795 Satz 1 ZPO).
Vollstreckungsabwehrklage.
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