Vorbeugende Unterlassungsklage

In Fällen, in denen eine Unterlassungsklage zulässig ist (z.B. Verletzung der Ehre, eines Patents), ist von der Rechtsprechung auch die v. U. als zulässig anerkannt worden. Voraussetzung: Es muss eine konkrete Gefahr bestehen, dass das geschützte Recht oder Rechtsgut in Zukunft erstmals oder erneut rechtswidrig verletzt wird; letztere Gefahr (sog. Wiederholungsgefahr) besteht i.d.R., wenn bereits eine Verletzung vorliegt und Verletzter sich weigert, eine Erklärung abzugeben, dass er bei Meidung einer Vertragsstrafe die Verletzung in Zukunft unterlassen werde (sog. bewehrte Unterlassungserklärung). Wegen der Eilbedürftigkeit der Unterbindung, die i. d. R. gegeben ist, geht der v.n U. fast immer eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung voraus, bei der Recht und Verletzungsgefahr nur glaubhaft gemacht werden müssen.

Leistungsklage, allgemeine.

Unterlassungsanspruch.




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