Vorläufige Entschädigung
Im Sozialrecht :
In der gesetzlichen Unfallversicherung Versicherte soll die Verletztenrente während der ersten drei Jahre nach dem Versicherungsfall nur als vorläufige Entschädigung geleistet werden (§62 Abs. 1 SGB VII). Während dieser Zeit kann der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit jederzeit verändert werden (§ 62 Abs. 1 SGB VII). Spätestens nach Ablauf der drei Jahre wird die Entschädigung als Rente auf unbestimmte Zeit geleistet. Dabei kann der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit auch ohne Veränderung der Verhältnisse neu bestimmt werden. Abfindung von Sozialleistungen
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