Vorläufige Leistungen

Im Sozialrecht :

Zu den einstweiligen Sozialleistungen nach dem SGB gehören u.a. die vorläufigen Leistungen. Diese kann (Ermessen) der Träger, an den sich der Berechtigte zuerst gewandt hat, gewähren, wenn zwischen Leistungsträgem Streit darüber besteht, welcher von ihnen einen bestehenden Leistungsanspruch zu erfüllen hat (§43 Abs. 1 S. 1 SGB I). Beantragt der Leistungsberechtigte dies, so ist der zuerst angegangene Leistungsträger spätestens ab Beginn des dem Antrag folgenden Monats (§43 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 SGB I) zur vorläufigen Leistung verpflichtet. Kein Anspruch auf eine vorläufige Leistung besteht, wenn die Leistungsberechtigung nicht feststeht bzw. wenn es sich nicht um eine Sozialleistung nach dem SGB handelt. Steht der zuständige Leistungsträger fest, wird die vorläufige Leistung auf die von diesem zu gewährende Leistung angerechnet (§43 Abs. 1 S. 1 SGB I i.V.m. §42 Abs.2 S. 1 SGB I). Übersteigt die vorläufige Leistung die dem Berechtigten tatsächlich zustehende Leistung, so muss er diese dem zuständigen Leistungsträger erstatten (§§43 Abs. 2 S. 1 i.Vm. § 42 Abs. 2 S. 1, § 43 Abs. 2 S. 2 SGB I). Dieser Erstattungsanspruch verjährt in 4 Jahren. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bestandskräftig geworden ist (§ 43 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 42 Abs. 2 S. 3 i.V.m. § 50 Abs. 4 S. 1 SGB I). Der Erstattungsanspruch darf - i.d.R. gegen Verzinsung und Sicherheitsleistung - gestundet (Stundung) werden, wenn die sofortige Durchsetzung mit einer erheblichen Härte für den Leistungsverpflichteten verbunden wäre und die endgültige Anspruchsdurchsetzung nicht gefährdet wird (§43 Abs. 2 S.l SGB I i.V.m. §42 Abs. 2 S. SGB I i.V.m. §76 Abs. 2 Nr. 1 SGB IV). Der Leistungsanspruch darf bei Aussichtslosigkeit der Einziehung bzw. bei unverhältnismässigen Kosten niedergeschlagen werden (§43 Abs.2 S.l SGB I i.V.m. §42 Abs.3 SGB I i.V.m. §76 Abs.2 Nr. 2 SGB IV). Bei Unbilligkeit der Einziehung darf er erlassen werden (§43 Abs. 2 S. 1 SGB I i.V.m. §42 Abs.3 SGB I i.V.m. §76 Abs.2 Nr. 3 SGB IV). Ist der zuerst angegangene Leistungsträger nicht leistungsverpflichtet, hat der zuständige Leistungsträger dessen Aufwendungen nach § 102 SGB X zu erstatten. Vorschuss, aktive Arbeitsförderung.




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