vorläufiger Verwaltungsakt

Verwaltungsakt, der zwar die Rechtslage bereits mit seinem Erlass ändert, aber nur vorläufig, also unter dem Vorbehalt einer endgültigen Entscheidung, da diese erst in der Zukunft möglich ist. Der vorläufige Verwaltungsakt ist in der Rspr. und Lit. vor allem im Subventionsrecht entwickelt worden. Dabei ist die dogmatische Einordnung heftig umstritten. Während einige annehmen, es handele sich um einen Verwaltungsakt sui generis, halten andere das Institut für einen Verwaltungsakt mit einer Nebenbestimmung, die zwar in §36 VwVfG nicht vorgesehen, aber gleichwohl zulässig sei. Wiederum andere halten die Vorläufigkeit der Regelung für eine Inhaltsbestimmung zum Verwaltungsakt. Einigkeit besteht jedenfalls darin, dass auch der vorläufige Verwaltungsakt ein Verwaltungsakt i. S. d. § 35 VwVfG ist. Die Regelung wird darin erblickt, dass dem Bürger ein vorläufiges Recht zum Behaltendürfen der gewährten Leistung eingeräumt wird.
Liegt ein vorläufiger Verwaltungsakt vor, so erledigt sich dieser automatisch mit Erlass der endgültigen Regelung, es bedarf keiner Aufhebung des Verwaltungsaktes nach §§48, 49 VwVfG. Erstrebt der Begünstigte eine endgültige Vergünstigung, so muss er mit der Verpflichtungsklage den Erlass eines endgültigen Verwaltungsaktes erstreben.




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