Vorname

derjenige Bestandteil des Namens einer Person, den diese vor ihrem Familiennamen trägt. Wird ihr vom Personen-sorgeberechtigten (bei Findelkindern oder anderen Personen, deren Personenstand nicht feststellbar ist, von der Behörde) erteilt und ist mit der Eintragung im Geburtenbuch (Personenstandsbuch) nicht mehr frei veränderbar. Muß dem Geschlecht entsprechen (Ausnahme: Maria als 2. Vorname eines Jungen).

(§ 12 BGB) ist der individuelle Name eines Menschen innerhalb einer Familie im Gegensatz zum Namen seiner Familie. Der V. ist Bestandteil des Namens des Menschen. Er wird durch Beilegung seitens des Personensorgeberechtigten oder einer Behörde erworben. Der V. muss zulässig (d. h. grundsätzlich geschichtlich anerkannt) sein. Die zulässige Zahl der Vornamen wird teils auf vier bis fünf, teils auf höchstens sieben begrenzt. Der V. kann auf Antrag durch die untere Verwaltungsbehörde geändert werden. Lit.: Walz, G., Der Vorname, Diss. jur. Tübingen 1998; Hitschmann, S., Der zivilrechtliche Schutz des Vornamens, 2000

Personensorge; s. a. Namensrecht, Namensänderung.




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