Namensänderung
Eine natürliche Namensänderung kann durch Verehelichung zugunsten desjenigen vorgenommen werden, der seinen früheren Namen ablegen will. Ohne diese Besonderheit ist es jedoch recht schwierig, wenn jemand seinen Namen ändern will. Nur wenn nämlich ein wichtiger Grund vorliegt, kann eine Namensänderung durch die höhere Verwaltungsbehörde vorgenommen werden. Das Bundesverwaltungsgericht hebt die soziale Ordnungsfunktion des Namens und das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des überkommenen Namens hervor. Der Name diene heute nicht weniger als früher dazu, den einzelnen in seinen vielfältigen sozialen Beziehungen kontinuierlich erkennbar zu machen. Zwar liegt es im Ermessen der Verwaltungsbehörde, was sie als wichtigen Grund ansehen will, grundsätzlich ist jedoch davon auszugehen, dass nur in besonders bedeutsamen und tatsächlich problematischen Fällen eine Namensänderung in Frage kommt.
Während ein Beamter und Angestellter im öffentlichen Dienst für eine Nebenbeschäftigung grundsätzlich die - in den meisten Fällen allerdings kaum zu verweigernde - Zustimmung seines Arbeitgebers benötigt, kann ein sonst beschäftigter Arbeitnehmer grundsätzlich nach persönlicher Entscheidung und ohne den Arbeitgeber davon zu unterrichten, eine Nebenbeschäftigung aufnehmen. Allerdings darf diese die Leistungen im Hauptarbeitsverhältnis nicht beeinträchtigen. Zu überprüfen ist allerdings, ob nicht tarifvertragliche oder auch einzelvertragliche Bestimmungen der Aufnahme der Nebenbeschäftigung entgegenstehen. Die Arbeitszeitordnung schreibt vor, dass die Gesamtarbeitszeit im Haupt- und Nebenarbeitsverhältnis die gesetzlich zulässigen Grenzen nicht übersteigen darf.
Im öffentlichen Dienst kann es dem fleissigen Beamten sogar passieren, dass das mühsam aus der Nebentätigkeit Erworbene sogar der Ablieferungspflicht unterliegt. Die Nebentätigkeit sollte allerdings grundsätzlich ordnungsgemäss sowohl beim Finanzamt wie auch bei den Sozialversicherungen angemeldet sein. Schwarzarbeit ist grundsätzlich unzulässig und kann auch zu Straf- und gegebenenfalls Nachforderungen der Sozialversicherung und der Finanzämter führen.
auf Antrag mögliche Änderung des Familien- oder Vornamens durch die Verwaltungsbehörde. Nur aus wichtigem Grund zulässig, z.B. wenn der zu ändernde Name anstößig oder lächerlich ist. N. wird dem Standesbeamten, der Strafregisterbehörde und der Ortspolizeibehörde mitgeteilt.
Der Familienname eines deutschen Staatsangehörigen oder eines Staatenlosen, der seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der BRD hat, kann auf Antrag von der höheren Verwaltungsbehörde geändert werden (Namensänderungsgesetz vom 5.1.1938). Voraussetzung ist ein wichtiger Grund, z. B. ständige Verwechselungen, lächerliche oder anstössige Namen, schwierige Aussprache.
Name
Der Familienname oder Vorname eines deutschen Staatsangehörigen oder eines Staatenlosen, der seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der BRep. hat, kann auf Antrag geändert werden, wenn ein wichtiger Grund dies rechtfertigt, insbes., wenn der Name anstößig oder lächerlich ist. Der Antrag ist bei der unteren Verwaltungsbehörde zu stellen, die auch über eine Änderung des Vornamens entscheidet, während für die Änderung des Familiennamens die höhere Verwaltungsbehörde zuständig ist. Diese N. erstreckt sich grundsätzlich auch auf die unter elterlicher Sorge stehenden ehelichen und (bei der N. einer Frau deren) nichtehelichen Kinder; differenzierter ist jedoch die Regelung bei einer N. aus familienrechtlichen Gründen (z. B. Eheschließung) des Namensgebers (s. § 1617 II-IV BGB sowie Name des Kindes). Jede N. wird dem Standesbeamten zur Eintragung im Geburtenregister sowie der Strafregisterbehörde und der Ortspolizeibehörde mitgeteilt. Ges. über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 5. 1. 1938 (RGBl. I 9), DVO vom 7. 1. 1938 (RGBl. I 12) und ErgänzungsG vom 29. 8. 1961 (BGBl. I 1621). S. a. Namensangleichung, Transsexualität.
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