Wanderarbeitnehmer Arbeitnehmer, die innerhalb des Gemeinschaftsgebiets der Staaten der EU zuwandern und abwandern. Die Anerkennung von Wanderarbeitnehmern ist Ausdruck der Garantie der Freizügigkeit von Arbeitnehmern innerhalb der Mitgliedstaaten ohne Rücksicht auf ihre jeweilige nationale Staatsangehörigkeit sowie des freien Zugangs zu einer Beschäftigung auf dem Arbeitsmarkt in jedem anderen Mitgliedstaat, Art. 48 EG-Vertrag (EGV). Für den Personenkreis der auswandernden und einwandernden Arbeitnehmer und deren anspruchsberechtigte Angehörige gebietet Art.51 EGV deshalb die Einführung eines gerneinschaftsrechtlichen Systems der sozialen Sicherung. Dies geschah durch Erlass der EWG-Verordnungen 1408/71 und ab 2009 nach VO (EU) 883/ 2004 . Danach gilt ein weiter Begriff des Wanderarbeitnehmers.
Weitere Begriffe : Arbeitsverhältnis | Bankomatenmissbrauch | Marktgewerbe |
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