Wandelung
die Rückgängigmachung eines Kaufes oder eines Werkvertrages wegen eines vom Verkäufer oder Unternehmer zu vertretenden Sachmangels (Gewährleistung). W. ist vollzogen, wenn sich der Verkäufer oder der Unternehmer auf Verlangen des Käufers oder Bestellers mit ihr einverstanden erklärt hat oder entsprechend verurteilt worden ist (wobei der Käufer oder Besteller nicht erst auf Zustimmung zur W. klagen muß, sondern gleich auf Rückzahlung des Kaufpreises klagen kann). Beide Seiten sind verpflichtet, die empfangenen Leistungen einander Zug um Zug zurückzugewähren; der Verkäufer oder der Unternehmer hat den Kaufpreis einschl. 4 °/o Zinsen und evtl. entstandene Kosten (z.B. für Transport) zurückzuerstatten, der Käufer oder Besteller die Kaufsache zurückzugeben.
(§§ 462, 465, 467, 346 ff. BGB) ist die Rückgängigmachung eines Kauf- oder Werkvertrags und dessen Umwandlung in ein Rückgewährschuldverhältnis gemäß §§ 346 ff. BGB analog. Voraussetzung ist jeweils, daß die Kaufsache bzw. das Werk einen Sachmangel aufweist. Umstritten ist aber insbesondere beim Kaufvertrag die Durchführung der W. Hier stellt sich das gleiche Problem wie bei der Minderung, da die W. grundsätzlich wegen § 465 BGB durch das Erfordernis des Einverständnisses des Verkäufers einen Vertrag darstellt. Falls dieses nicht gegeben wird, müßte der Käufer daher zunächst auf W. klagen, bevor er aus der W. die Rückabwicklung verlangen kann. Die h.M. folgt hier der modifizierten Vertrags-theorie (Theorie des richterlichen Gestaltungsakts), wonach der Käufer sofort auf Rückzahlung des Kaufpreises klagen kann und das stattgebende Leistungsurteil nach § 894 ZPO gleichzeitig den Wandelungsvertrag i.S.d. § 465 BGB ersetzt.
einseitige Rückgängigmachung eines Vertrags wegen mangelhafter Leistung, insbes. beim Kauf- oder Werkvertrag. Siehe auch: Minderung, Gewährleistung.
Gewährleistung (2 a).
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