WarneinrichtungenIn Kraftfahrzeugen mit Ausnahme von Krankenfahrstühlen, Krafträdern und einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen müssen zur Sicherung des haltenden bzw. liegengebliebenen Fahrzeugs mindestens folgende Warneinrichtungen mitgeführt werden: 1) in Personenkraftwagen, land- oder forstwirtschaftlichen Zug- oder Arbeitsmaschinen sowie in anderen Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 2,5 t ein Warndreieck; 2) in Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t ein Warndreieck und getrennt davon eine Warnleuchte. - Mehrspurige Fahrzeuge, die mit Fahrtrichtungsanzeigern ausgerüstet sein müssen, müssen zusätzlich eine Warnblinkanlage haben.
Weitere Begriffe : Verfahrensmängel | Gemeindegerichte | Staatsfeindliche Bestrebungen |
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