Warnzeichen im Straßenverkehrkönnen Verkehrszeichen (Gefahrzeichen), Schall- oder Leuchtzeichen sein. Als Schallzeichen sind nur Hupen und Hörner zugelassen; eine Folge verschieden hoher Töne ist verboten (§ 55 StVZO, § 16 III StVO). Leuchtzeichen können durch Aufblenden gegeben werden. Beide Arten von W. darf nur geben, wer sich oder andere gefährdet sieht, ferner, wer außerhalb geschlossener Ortschaften überholt. Bei Gefährdung anderer und beim Liegenbleiben eines Kfz. darf Warnblinklicht eingeschaltet werden (§ 16 I, II StVO; vorgeschrieben für Schulbusse). W. sind verboten und Ordnungswidrigkeit (§ 49 I Nr. 16 StVO), wenn sie unnötig, insbes. mutwillig sind oder andere Verkehrsteilnehmer gefährden (z. B. weil Fußgänger oder Tiere erschrecken können). Über Ausnahmen für Wegerechtsfahrzeuge, blaues und gelbes Blinklicht Vorfahrt, Beleuchtung (1 a).
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