Zerlegungsgesetz
Im Zerlegungsgesetz wird bestimmt, welches Bundesland das Aufkommen aus der Einkommen- und Körperschaftsteuer erhält, wenn ein Steuerpflichtiger seinen Wohnsitz bzw. den Ort seiner Geschäftsleitung von einem Land in ein anderes verlegt.
Das G über die Steuerberechtigung und die Zerlegung bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer v. 6. 8. 1998 (BGBl. I 1998), zul. geänd. d. G v. 20. 12. 2008 (BGBl. I 2850), regelt, welchem Land die Einkommen- oder Körperschaftsteuer zusteht, wenn ein Steuerpflichtiger seinen Wohnsitz oder ein Unternehmen den Ort der Geschäftsleitung (Kapitalgesellschaften) in ein anderes Land verlegt. Maßgebender Stichtag ist regelmäßig der 10. 10. (Verteilung des Steueraufkommens).
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