Zeugenbelehrung Vor Beginn seiner Vernehmung ist der Zeuge zur Wahrheit zu ermahnen (insbes. durch Hinweis auf die Strafbarkeit einer falschen eidlichen oder uneidlichen Aussage) und auf die Möglichkeit der Verpflichtung zur Leistung eines Eides hinzuweisen (§ 395 Abs. 1 ZPO, § 57 StPO, Vereidigung). Außerdem ist er über ein etwaiges Zeugnisverweigerungsrecht oder Auskunftsverweigerungsrecht zu belehren (§ 383 Abs. 2 ZPO, §§ 52 Abs. 3, 55 Abs. 2 StPO).
Weitere Begriffe : Überziehungskredit (Dispositionskredit) | Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz | Parkplatz |
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