Zuständigkeit, internationale

als Prozessvoraussetzung nach deutschem Prozessrecht zu beantwortende Frage, ob ein deutsches Gericht — trotz eventuellen Auslandsbezugs des Falles — zuständig ist. Sie ist in der ZPO nur lückenhaft geregelt, ist aber i. d. R. dann ge
geben, wenn im Inland ein Gerichtsstand gegeben ist (sog. „Doppelfunktionalität” der Gerichtsstandsregelungen). Vorrangig sind die Bestimmungen des
— > EuGVVO und des Lugano-Abkommens. Anders als die örtliche Zuständigkeit ist sie in jeder Phase des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen. Die §§39, 513 Abs. 2, 545 Abs.2, 571 Abs.2 Satz 2, 576 Abs. 2 ZPO gelten für die internationale Zuständigkeit nicht.




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