Zwangsvergleich ist ein Abkommen des Gemeinschuldners mit den nichtbevorrechtigten Konkursgläubigern (Konkursvorrecht) mit dem Ziele, das Konkursverfahren abzubrechen und den Verkauf der Konkursmasse zu verhindern. Der Gemeinschuldner legt frühestens nach dem allgemeinen Prüfungstermin einen Vergleichsvorschlag vor, wonach die Gläubiger gegen Zahlung eines bestimmten Prozentsatzes ihrer Forderungen endgültig abgefunden sind. Ein Mindestprozentsatz ist nicht vorgeschrieben, aber ein Zw. unter 20 % wird nur unter bestimmten Voraussetzungen vom Konkursgericht bestätigt (§ 187 KonkursO). Uber den Vergleichsvorschlag stimmen die Gläubiger im Vergleichstermin ab. Der Zw. ist angenommen, wenn die Mehrheit der anwesenden Gläubiger zustimmt (Kopf mehrheit) und die Forderungen der zustimmenden Gläubiger mindestens 3/4 der Gesamtsumme der Konkursforderungen ausmachen (Forderungsmehrheit). Nach Annahme des Zw.s und Bestätigung durch das Konkursgericht wird das Konkursverfahren aufgehoben. Der Zw. bindet alle nicht bevorrechtigten Gläubiger, auch jene, die am Konkurs nicht teilgenommen oder gegen den Zw. gestimmt haben. Häufig wird der Zw. von Verwandten des Gemeinschuldners finanziert. Einzelheiten des Verfahrens §§ 173-201 KonkursO. Es empfiehlt sich, nur mit "Besserungsklausel" einem Zw. zuzustimmen. Siehe auch Liquidationszwangsvergleich, Wiederauflebensklausel.
Weitere Begriffe : Altenpflegeheim | Splittingtarif | Verwaltungsaktie |
MMnews
|