Zwangsvergleich

ist ein Abkommen des Gemeinschuldners mit den nichtbevorrechtigten Konkursgläubigern (Konkursvorrecht) mit dem Ziele, das Konkursverfahren abzubrechen und den Verkauf der Konkursmasse zu verhindern. Der Gemeinschuldner legt frühestens nach dem allgemeinen Prüfungstermin einen Vergleichsvorschlag vor, wonach die Gläubiger gegen Zahlung eines bestimmten Prozentsatzes ihrer Forderungen endgültig abgefunden sind. Ein Mindestprozentsatz ist nicht vorgeschrieben, aber ein Zw. unter 20 % wird nur unter bestimmten Voraussetzungen vom Konkursgericht bestätigt (§ 187 KonkursO). Uber den Vergleichsvorschlag stimmen die Gläubiger im Vergleichstermin ab. Der Zw. ist angenommen, wenn die Mehrheit der anwesenden Gläubiger zustimmt (Kopf mehrheit) und die Forderungen der zustimmenden Gläubiger mindestens 3/4 der Gesamtsumme der Konkursforderungen ausmachen (Forderungsmehrheit). Nach Annahme des Zw.s und Bestätigung durch das Konkursgericht wird das Konkursverfahren aufgehoben. Der Zw. bindet alle nicht bevorrechtigten Gläubiger, auch jene, die am Konkurs nicht teilgenommen oder gegen den Zw. gestimmt haben. Häufig wird der Zw. von Verwandten des Gemeinschuldners finanziert. Einzelheiten des Verfahrens §§ 173-201 KonkursO. Es empfiehlt sich, nur mit "Besserungsklausel" einem Zw. zuzustimmen. Siehe auch Liquidationszwangsvergleich, Wiederauflebensklausel.

(§§ 173ff. KO). Im Konkursverfahren (Konkurs) kann auf Vorschlag des Gemeinschuldners zwischen ihm u. den nicht bevorrechtigten Konkursgläubigern ein Z. geschlossen werden. Dazu ist die Zustimmung der Mehrheit der im Termin anwesenden Gläubiger erforderlich, wobei diese Mehrheit wenigstens % der Gesamtsumme der zum Stimmen berechtigenden Forderungen umfassen muss. Der Z. bedarf der Bestätigung des Konkursgerichts; diese setzt voraus, dass die Gläubiger zumindest 20% ihrer Forderungen erhalten. Sobald der Z. rechtskräftig bestätigt ist, beschliesst das Gericht die Aufhebung des Konkursverfahrens (§ 190 KO). Der Z. wirkt für u. gegen alle nicht bevorrechtigten Konkursgläubiger, auch wenn sie am Konkursverfahren oder an dem Beschluss über den Z. nicht teilgenommen oder gegen den Vergleich gestimmt haben. Aus dem Z., einem Vollstreckungstitel, können die Gläubiger wegen ihrer darin festgestellten Forderungen die Zwangsvollstreckung betreiben. Soweit ihre Ansprüche durch den Z. nicht gedeckt sind, erlöschen sie.

Insolvenzplan.




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