Zwangsvollstreckungsvereitelung

§ 288 StGB. Sonderdelikt für Vollstreckungsschuldner, die bei einer
drohenden Zwangsvollstreckung eigene Vermögensbestandteile veräußern oder beiseite schaffen, um die Befriedigung des Gläubigers zu vereiteln.
Diese Strafandrohung dient dem Schutz der Einzelvollstreckung, während die §§283-283d StGB als Insolvenzstraftaten die Gesamtvollstreckung schützen. Dem Schuldner droht die Zwangsvollstreckung i. S. d. Norm bereits dann, wenn Tatsachen vorliegen, die auf eine entsprechende Absicht des Gläubigers schließen lassen; eine Klage muss hierfür noch nicht erhoben sein. Tatbestandlich ist bei einer Geldforderung nur die Veräußerung oder das Beiseiteschaffen von geldwerten (beweglichen und unbeweglichen) Gegenständen und Forderungen, die der Zwangsvollstreckung unterliegen, mithin nicht unpfändbar (Pfändungsverbot) sind oder an denen Dritte ein die Veräußerung hinderndes Recht i. S. d. § 771 ZPO haben.
Strafbar sind z.B. der Verkauf und die Übergabe von wertvollen Sachen oder die Belastung eines Grundstückes mit einer Hypothek oder Grundschuld ohne Erhalt eines entsprechenden Gegenwerts, auf den der Gläubiger zugreifen könnte.
Der erforderlichen Absicht, die Gläubigerbefriedigung zu vereiteln, steht es grundsätzlich entgegen, wenn, unabhängig von der Tathandlung, ausreichend anderes (pfändbares) Vermögen vorhanden ist. Zur Strafverfolgung der Vereitelung der Zwangsvollstreckung ist nach § 288 Abs. 2 StGB ein Strafantrag des verletzten Gläubigers erforderlich.




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