ZwischenieststellungsklageIm Zivilprozess kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die Urteil ergeht, der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags (Klage), der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche (Inzident-)Entscheidung festgestellt wird. Beispiel: A klagt gegen B auf Herausgabe eines Fotoapparates, den er gelegentlich eines Besuchs bei B dort liegenliess. B behauptet, A sei gar nicht Eigentümer des Apparates. A kann Zw. erheben mit dem Antrag, dass sein Eigentum am Apparat festgestellt werde. Folge: Die Rechtskraft des Urteils erstreckt sich auf beide Entscheidungen, also betr. der Eigentumsfeststellung und des Herausgabeanspruchs. Ohne Zw. würde nur die Entscheidung über den Herausgabeanspruch rechtskräftig werden, während in einem späteren Prozess bezüglich des Eigentums am Fotoapparat anders entschieden werden könnte. § 280 ZPO.
Weitere Begriffe : Erbrecht des nichtehelichen Kindes | jugendgefährdende Schriften | Landesangehörigkeit |
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