Ökologischer Landbau
wird seit dem 1. 1. 2009 durch die VO (EG) 834/2007 über die ö./biologische Produktion und die Kennzeichnung von ö./biologischen Erzeugnissen v. 28. 6. 2007 (ABl. EG L 189/1) geregelt, die auch Aquakultur und Futtermittel erfasst.
1.
Die ö./biologische Produktion hat auf folgenden allg. Grundsätzen zu beruhen (Art. 4 der VO):
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geeignete Gestaltung und Handhabung biologischer Prozesse insbes. unter Nutzung systeminterner natürlicher Ressourcen, mit flächengebundenem Pflanzenbau und Tiererzeugung sowie unter Ausschluss von GVO und ionisierender Strahlung,
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Beschränkung insbes. auf den Einsatz natürlich gewonnener oder aus der ö./biologischen Produktion stammender Produktionsmittel,
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strenge Beschränkung der Verwendung chemisch/synthetischer Produktionsmittel auf Ausnahmefälle,
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Anpassung der Vorschriften zur Berücksichtigung regionaler Klimaunterschiede, besonderer Tierhaltungspraktiken oder des Gesundheitszustandes von Pflanzen oder Tieren.
Diese Grundsätze gelten für die Produktion, die Aufbereitung und den Vertrieb von Produkten der Landwirtschaft und der Aquakultur. Darüber hinaus gelten spezifische Grundsätze (Art. 5 ff.), für den ö. L. z. B., dass Erzeugnisse von Tieren gewonnen werden, die ausschließlich in ö./biologischen Betrieben leben oder gelebt haben, oder Futtermittel verwendet werden, die ausschließlich aus ö./biologischem L. stammen. Für die Umstellung auf die ö./biologische Produktion ist insbes. Art. 17 zu berücksichtigen.
2.
Die Kennzeichnung der Erzeugnisse auf Etiketten, in der Werbung oder auf Geschäftspapieren mit den Begriffen ö., biologisch und mit daraus abgeleiteten Begriffen sollen den Eindruck vermitteln, aus der ö./biologischen Produktion i. S. d. europarechtlichen Vorschriften zu stammen (Art. 23 ff., s. Ökokennzeichen, unlauterer Wettbewerb (2 b)).
3.
Den Vollzug regeln Bundes- und Landesrecht. Im Öko-Landbaugesetz v. 7. 12. 2008 (BGBl. I 2358) werden die Zuständigkeiten der Länder für den Vollzug (s. für Bayern Landwirtschaftsbehörden und § 8 a der VO zur Reform der Landwirtschafts- u. Forstverwaltung v. 7. 6. 2005, GVBl. 187) und die Sanktionen geregelt (Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe bzw. Bußgelder von bis zu 30 000 EUR, §§ 12, 13 ÖLG).
4.
Wegen der Vogelgrippe sind für den ö. L. Sonderregelungen erlassen worden, so durch die VO (EG) 699/2006 v. 5. 5. 2006 (ABl. L 121/36); s. a. Aufstallungspflicht.
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