Überholverbot

Ein Überholverbot wird durch ein Verkehrszeichen ausgedrückt, auf dem ein roter und ein schwarzer Pkw abgebildet sind. Es verbietet den Führern von Kraftfahrzeugen aller Art, mehrspurige andere Kraftfahrzeuge und Krafträder mit Beiwagen zu überholen. Sie dürfen lediglich einspurige Fahrzeuge passieren. Darüber hinaus gibt es das Verkehrszeichen, auf dem man einen roten Lkw und einen schwarzen Pkw sieht. Es untersagt den Führern von Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t einschließlich ihrer Anhänger das Überholen. Das Gleiche gilt für die Fahrer von Zugmaschinen. Ausgenommen sind Pkw und Omnibusse. Ist auf einem Zusatzschild ein Gewicht genannt, beispielsweise 7,5 t, so gilt das Überholverbot nur für Verkehrsmittel, deren zulässiges Gesamtgewicht diese Grenze überschreitet.

Das Ende einer Verbotsstrecke wird nicht gekennzeichnet,
* soweit das entsprechende Verbotszeichen zusammen mit einem Gefahrenzeichen erscheint und sich an der Örtlichkeit zweifelsfrei erkennen lässt, ab welchem Punkt die Gefahr nicht mehr besteht,
* wenn das Verbot nur für eine kurze Distanz gilt und ein Zusatzschild deren Länge beziffert.

Ansonsten stehen am Ende einer Verbotsstrecke Verkehrszeichen, auf denen die oben beschriebenen Darstellungen in schräger Linie durchgestrichen sind. Wo sämtliche Streckenverbote enden ist ein rundes weißes Schild mit vier Schrägstrichen angebracht.

§ 41 Abs. 2 StVO




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