Lohnzuschläge
Im Arbeitsrecht :
sind häufig in Prozenten des Grundlohnes berechnete Zulagen. Sie dienen zur Abgeltung besonderer Arbeitserschwernisse, z. B. bei Feiertags-, Mehr- u. Nachtarbeit (Feiertage, Arbeitszeit, Mehrarbeitsvergütung) o. zur Prämiierung besonderer Arbeitsleistung, z. B. Ortszuschläge (Jörgens ZTR 87, 269; vgl. AP 5 zu § 29 BAT = NZA 88, 547), wie als Sozialzulage zur Berücksichtigung des Familienstandes. Namentlich bei Gewährung von Sozialzulagen darf nicht gegen den Gleichberechtigungssatz verstossen werden, z. B. Antragspflicht für verheiratete ANin, dagegen nicht für verheirateten AN (§§ 611 a, 612 III BGB). Allerdings Differenzierung zulässig, wer überwiegend Haushalt bei sog. Doppelverdienern unterhält (NJW 77, 1742). Die LZ sind idR. in den -Tarifverträgen im einzelnen geregelt. Aussertarifliche LZ werden zum Inhalt des Arbeitsvertrages. Für den Anspruch auf einen besonderen Leistungszuschlag ist der AN darlegungs- und beweispflichtig (AP 3 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bundesbahn). Hat sich der AG federzeitigen Widerruf einer Leistungszulage vorbehalten, so kann er diese i. Zw. nur nach billigem Ermessen widerrufen (AP 5, 6 zu § 611 BGB Lohnzuschläge; AP 12 zu § 315 BGB; AP 3 zu § 36 BAT; AP 5 zu § 87a HGB; AP 4 zu § 305 BGB Billigkeitskontrolle = NZA 88, 95). Ist ein Widerruf nicht vorbehalten, so kann der Anspruch nur durch Änderungskündigung beseitigt werden (AP 7 zu § 611 BGB Lohnzuschläge). Ein Widerruf ist auch bei Nachlassen der Leistungskraft nicht wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage möglich (AP 7 zu § 611 BGB Lohnzuschläge). Hat ein AG aufgrund einer unwirksamen Betriebsvereinbarung einem Teil seiner AN eine Zulage zum Lohn ausgezahlt, so können die nicht berücksichtigten AN nicht aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes die Zulage verlangen. Entscheidet sich der AG in Kenntnis der Unwirksamkeit der Betriebsvereinbarung zur Weitergewährung der Zulage, so ist er bei der Abgrenzung der Begünstigten an den Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden. Sozialzulagen dürfen auch bei Teilzeitbeschäftigung i. d. R. nicht gekürzt werden (AP 1 zu § 1 TVG Teilzeitbeschäftigung). Es ist zulässig, dass die Tarifverträge nur die Verpflichtung zur Zahlung eines Kinderzuschlags begründen, dessen Höhe aber in das Ermessen des Arbeitgebers stellen (DB 78, 212). Der Betriebs- u. Personalrat haben kein Mitbestimmungsrecht, wenn der AG die Zuschüsse zu Essensmarken verringert (AP 21 zu § 75 BPersVG = NZA 87, 788). Rechtsgrundlos gezahlte Zulagen dürfen zumeist im öffentlichen Dienst ohne weiteres eingestellt werden (AP 17 zu § 75 BPersVG = RiA 87, 55). Wegen der Anrechnung bei Tariflohnerhöhung Effektivklauseln. Gelegentlich war in Rahmenkollektivverträgen vorgesehen, dass L. Netto ausgezahlt werden. Sofern dies auch steuerliche Bedeutung haben sollte, sind derartige RKVs unwirksam (10. 11. 93 — 4 AZR 473/93).
Arbeitslohn.
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