Überwachung von Kraftfahrzeugen

Im Interesse der Verkehrssicherheit schreibt § 29 StVZO eine periodische technische Überprüfung der Kraftfahrzeuge und Anhänger auf ihren vorschriftsmäßigen Zustand vor. Die Ü. erstreckt sich auf alle Fz., die ein amtliches Kennzeichen haben oder führen müssen (Kennzeichen am Kfz.); ausgenommen sind u. a. Fz. mit rotem Kennzeichen sowie Bundeswehr- und Bundespolizei-Fz. Bei Pkw. und Krafträdern ist alle 2 Jahre eine Hauptuntersuchung durchzuführen, bei größeren Lkw., Omnibussen, Taxi, Krankenwagen und zulassungspflichtigen Zugmaschinen jährlich. Bei Omnibussen, schweren Lkw. und Zugmaschinen sowie schweren Anhängern ist nach 1, 2 oder 3 Jahren außerdem eine Sicherheitsprüfung im Abstand von 6 Monaten erforderlich. Der Monat, in dem das Fz. spätestens zur nächsten Hauptuntersuchung anzumelden ist, wird auf einer am hinteren Kennzeichen des Fz. anzubringenden Prüfplakette bezeichnet. Im Einzelnen vgl. Anl. VIII, IX z. StVZO. Die Kosten der Untersuchung trägt der Halter. Wird bei einem Fz. Betriebsunsicherheit festgestellt, darf es vor der Beseitigung im öffentlichen Verkehr nicht verwendet werden; fehlt die Prüfplakette, kann der Betrieb des Fz. im öffentlichen Verkehr untersagt oder beschränkt werden (§ 29 VII StVZO).

Der Umweltverträglichkeit (Umweltschutz im Straßenverkehr) dient die Prüfung der Umweltbelastung bei der Hauptuntersuchung. Sie erstreckt sich auf Geräusche, Abgase, elektromagnetische Verträglichkeit und Verlust von Flüssigkeiten (Nr. 4.8 der Anl. VIII zu § 29 StVZO). Das Abgasverhalten muss den Anforderungen des § 47 StVZO und der darin genannten EG-Richtlinien entsprechen. Für Kfz. mit Benzin- oder Dieselmotor ohne On-Board-Diagnosesystem findet dabei bis 31. 12. 2009 eine gesonderte Abgasuntersuchung statt, für die eine Prüfbescheinigung und eine Plakette erteilt wird, die am vorderen Kennzeichen des Kfz. anzubringen ist (§ 47 a III StVZO).




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