Übertragung, unentgeltliche, eines Gewerbebetriebes Nur entgeltliche oder zumindest teilentgeltliche Übertragungsvorgänge sind Veräußerungen des Gewerbebetriebes i. S. d. § 16 Abs. 1 Nr.1 EStG. Kein Veräußerungs- oder Aufgabegewinn entsteht bei unentgeltlicher Übertragung eines ganzen Betriebes oder eines Teilbetriebes, da der Erwerber die Buchwerte des Rechtsvorgängers fortführen muss (§6 Abs. 3 EStG; alle wesentlichen Betriebsgrundlagen des Gewerbe- oder Teilbetriebes müssen in einem einheitlichen Vorgang im Wege einer [reinen] Schenkung i. S. d. § 516 BGB voll unentgeltlich übertragen werden und der Schenker seine bisherige unternehmerische Betätigung insgesamt oder bezogen auf den Teilbetrieb aufgeben, die Ubernahme von Verbindlichkeiten [Passiva] ist unschädlich, BFH GrS BStBl. II 1990, 847). Die Buchwertfortführung nach § 6 Abs. 3
Weitere Begriffe : Belohnungen für Aufklärung von Straftaten | Wahrnehmungsgesetz | Erwerbseinkommen |
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