Abstandszahlungen

Mancher Mieter, der seine Wohnung räumt, möchte Renovierungsaufwendungen oder Gegenstände, die speziell für diese Räumlichkeiten erworben wurden, an einen Folgemieter "verkaufen". Eine solche Abstandszahlung ist prinzipiell zulässig, man sollte als Nachmieter dabei aber seine Rechte kennen. Nach dem seit 1993 gültigen Wohnungsvermittlungsgesetz sind Verträge über die Übernahme von Inventar zwischen einem Mieter und einer Person, die dessen Wohnung anmieten will, grundsätzlich erst dann wirksam, wenn der Nachfolger auch tatsächlich einen Mietvertrag mit dem Vermieter über die Wohnung abschließt. Soll der Übernahmevertrag auch dann gelten, wenn kein Mietvertrag zustande kommt, müssen dies die Vertragspartner ausdrücklich regeln. Wird der Nachfolger mit dem Vermieter handelseinig und ein Mietvertrag kommt zustande, dann ist zu prüfen, ob der verlangte Preis auch angemessen ist, denn Preisvereinbarungen, die in einem auffälligen Missverhältnis zum tatsächlichen Wert des Übernahmegegenstandes stehen, sind ebenfalls unwirksam. Die Grenze liegt hier bei 50 % oberhalb des objektiven Zeitwertes des betreffenden Gegenstandes.
Auch Vereinbarungen über Abstandszahlungen, die dafür entrichtet werden, dass der Vormieter die Wohnung freimacht, sind unwirksam. Dies gilt aber nur dann, wenn der Vormieter der Wohnung eine solche Zahlung ausdrücklich verlangt.

§4a Wohn.verm.ges.

Die Höhe der Abstandszahlung
Sachverhalt: Der Mieter M wollte aus seiner Mietwohnung ausziehen, obwohl er noch zwei Jahre vertraglich gebunden war. Der Vermieter erklärte sich einverstanden, wenn er einen Nachmieter stellen würde. M fand den Nachmieter N und der Vermieter schloss mit diesem einen Anschlussmietvertrag ab. Zuvor schon hatte M mit N vereinbart, dass dieser ihm für verschiedene aufgelistete Gegenstände eine Abschlagszahlung von 15 000 EUR entrichten solle. N zahlte die Summe auch, bereute es jedoch später und verklagte M auf Rückzahlung des Geldes mit der Begründung, der Wert des übernommenen Inventars betrage allenfalls 2000 EUR.

Urteil und Begründung: Zwar verlor N den Prozess in erster und zweiter Instanz, aber der Bundesgerichtshof stellte dann klar, dass ihm ein Rückforderungsanspruch zustehe. Der BGH hob das Urteil der zweiten Instanz auf und verwies, da er keine Beweiserhebung durchführen darf, den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurück, mit der Auflage festzustellen, welchen Wert die Gegenstände besitzen. Sollten sie tatsächlich nur 2000 EUR wert sein, so wäre die Abstandsvereinbarung unwirksam, soweit sie den Betrag von 3000 EUR, also 2000 EUR zuzüglich 50 %, überstieg.

BGH- Urteil vom 23.4.97 — AZ: VIII ZR 212/96

( = Finanzierungsbeiträge) an den Vermieter von preisgebundenem Wohnraum sind
i. d.R. unzulässig, wenn es sich um sog. verlorene A. (Baukostenzuschüsse) handelt, die nicht als Mietvorauszahlungen oder Mieterdarlehen auf die Miete angerechnet werden (§ 29 a des 1. BundesmietenG). Unzulässige A. können zurückgefordert werden. Der Anspruch des Mieters auf Rückzahlung verjährt mit Ablauf eines Jahres nach Beendigung des Mietverhältnisses. - A. an Mieter einer preisgebundenen Wohnung sind allgemein zulässig, wenn dadurch die Aufwendungen des Mieters für die Schaffung oder Instandsetzung der Wohnung ausgeglichen werden, wenn sie dem Mieter die Freimachung der Wohnung oder die Erlangung einer Ersatzwohnung ermöglichen sollen oder wenn sie vom Vermieter gewährt werden. In anderen Fällen können A. an Mieter durch die Preisbehörde genehmigt werden (§ 29 des 1. BundesmietenG).

(im Mietrecht) Baukostenzuschuss.




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