Abfindung von Arbeitsentgelt

Im Sozialrecht :

Eine Abfindungszahlung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, mit der dieser ausschliesslich für den Wegfall von Verdienstmöglichen in der Zukunft wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entschädigt werden soll, ist in der Sozialversicherung nicht beitragspflichtig (BSG BB 1990, 1520). Wird die Abfindung dagegen für rückständiges Arbeitsentgelt bezahlt, besteht Beitragspflicht (BSG BB 1990, 1704). Beitragspflichtig ist ferner eine Abfindung, die anlässlich der Schliessung einer Unterstützungskasse oder als Ausgleich für veränderte Vertragsbedingungen (z.B. Rückführung einer übertariflichen Vergütung auf Tarifhöhe) gezahlt wird (BSG SozR 3-2400 § 14 Nr. 16). In der Arbeitsförderung hat eine Abfindung wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses das Ruhen des Arbeitslosengeldes zur Folge, wenn das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entsprechenden Frist beendet wurde (Entlassungsentschädigung). Abfindungen des Arbeitsverhältnisses wegen der Auflösung des Dienstverhältnisses werden auf das BAföG, das Arbeitslosengeld II und die Sozialhilfe als Einkommen angerechnet, wenn die Abfindung während des Zeitraumes, in dem eine der genannten Leistungen bezogen wird, bezahlt wird.




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