Abfindung von Sozialleistungen

Im Sozialrecht :

Sozialleistungen können abgefunden werden, wenn dies gesetzlich zugelassen ist. Versicherte erhalten in der gesetzlichen Unfallversicherung eine Abfindung in Höhe des voraussichtlichen Rentenaufwands, wenn nach Abschluss der Heilbehandlung voraussichtlich nur eine vorläufige Entschädigung zu leisten ist (§75 S. 1 SGB VII). Die Verletztenrente kann auf Antrag des Versicherten abgefunden werden. Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 40 v.H. wird die Rente mit einem ihrer Höhe entsprechenden Kapitalwert, bei einer höheren Minderung der Erwerbsfähigkeit wird die Rente bis zur Hälfte für einen Zeitraum bis zu 10 Jahren abgefunden (§§76ff. SGB VII). Bezieher/innen von Witwen-/Witwerrente werden bei der ersten Wiederheirat mit dem 24 fachen Monatsbetrag ihrer Rente abgefunden (§80 SGB VII). In der gesetzlichen Rentenversicherung wird die Witwen-/Witwerrente bei der ersten Wiederverheiratung mit dem 24fachen Monatsbetrag abgefunden (§107 SGB VI). In der sozialen Entschädigung kann die Rente an Beschädigte und die Witwen-/Witwerrente bei Wiederverheiratung mit einer Kapitalabfindung in Höhe des 50 fachen der monatlichen Grundrente abgefunden (§§ 72ff. BVG).




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