Abfindungsvergleich

Unter Abfindungsvergleich versteht man die vergleichsweise Erledigung von Schadensersatzansprüchen, die durch einen Verkehrsunfall entstanden sind. Durch den Abfindungsvergleich sollen insbesondere spätere Nachforderungen ausgeschlossen werden, damit der Schädiger gewiß sein kann, nicht überraschend noch einmal zivilrechtlich in Anspruch genommen zu werden. Wenn danach - oft erst nach langer Zeit - weitere Schäden auftreten, dann bedeutet dies nicht unbedingt, daß der Schädiger sich auf den Verzicht berufen kann. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß dieser Einwand nicht gilt, wenn die Parteien sich bei Vergleichsabschluß übereinstimmend einen begrenzten Schadenskreis vorgestellt haben und der nachträglich eingetretene Schaden gegenständlich völlig außerhalb des Vorgestellten liegt, nach dem damaligen Sachstand unvorhersehbar war und so erheblich ist, daß bei seiner Kenntnis beide Parteien nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs den Vergleich nicht abgeschlossen haben würden. Trotz des Abfindungs-Vergleichs kann der Geschädigte daher Ansprüche später (nur) dann geltend machen, wenn der Spätschaden zu der Vergleichssumme in einem so krassen Mißverhältnis steht, daß ein Festhalten an dem Vergleich zu einem schlechthin unerträglichen Ergebnis führen und damit gegen Treu und Glauben verstoßen würde (so z. B., wenn ein Abfindungsvergleich über 700 DM abgeschlossen wurde und sodann ein Spätschaden in Höhe von 4500 DM entstanden ist). In solchen Ausnahmefällen kann der Geschädigte trotz entgegenstehenden Vergleichswortlautes noch Forderungen stellen.

ist ein Vertrag (§ 779 BGB), in dem sich der eine Vertragspartner verpflichtet, an den anderen zur Regelung einer Abfindung eine bestimmte Geldsumme zu zahlen. A. wirkt grundsätzlich nur zwischen den Vertragspartnern. Abänderung des A. kann durch Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien erfolgen. Vergleich kann wie jedes andere Rechtsgeschäft angefochten werden (Anfechtung eines Rechtsgeschäftes). Gegenüber A. kann Einwand unzulässiger Rechtsausübung erhoben werden (§ 242 BGB), wenn sich nach dem Auftreten unvorhergesehener Spätfolgen (z. B. nach einem Unfall) ein so krasses Missverhältnis zwischen der Vergleichssumme und dem Schaden ergibt, dass es gegen Treu und Glauben verstiesse, wenn Schädiger am Vergleich festhielte. Beispiel: Tatsächlicher Schaden ist mehr als fünfmal so gross wie die Abfindungssumme.




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