Abgekürztes Verfahren

summarisches Verfahren.

Anwendung von Zwangsmitteln im Verwaltungszwangsverfahren nach Erlass einer Grund-Verfügung (HDU-Verfügung), aber ohne Einhaltung der im gestreckten Verfahren vorgesehenen weiteren Vollstreckungsvoraussetzungen oder Verfahrensschritte, wie etwa Anwendung des Zwangsmittels, obwohl die Grund-Verfügung noch nicht vollstreckbar war, die an sich erforderliche Androhung fehlte, die in der Androhung gesetzte Frist noch nicht abgelaufen war, die Festsetzung fehlte oder die zur Ausräumung eines Vollstreckungshindernisses erforderliche Duldungsverfügung an einen Dritten noch nicht erlassen war.
Zur Anwendung von Zwangsmitteln im abgekürzten Verfahren kommt es in der Regel dann, wenn das zunächst mit Erlass einer HDU-Verfügung begonnene gestreckte Verfahren aus Zeitgründen nicht mehr ordnungsgemäß zu Ende geführt werden kann. Rechtsgrundlage für die Anwendung von Zwangsmitteln im abgekürzten Verfahren sind — sofern das abgekürzte Verfahren nicht ausdrücklich geregelt ist — die Vorschriften über den sofortigen Vollzug (im Bundesrecht z. B. § 6 Abs. 2 BVwVG). Ist nämlich nach diesen Vorschriften die Anwendung von Zwangsmitteln sogar ohne Erlass einer HDU-Verfügung und ohne Einhaltung weiterer Verfahrensschritte möglich, so gilt dies erst recht für die Anwendung von Zwangsmitteln nach Erlass einer HDU-Verfügung.




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