Verwaltungszwangsverfahren

Eine der beiden Arten der Verwaltungsvollstreckung. Anwendungsbereich: Im Gegensatz zur Vollstreckung von Geldforderungen, die im Beitreibungsverfahren erfolgt, dient das Verwaltungszwangsverfahren der Erzwingung einer Handlung, Duldung oder Unterlassung. Für die Anwendung von Verwaltungszwang ist dabei nur in den Fällen Raum, in denen sich die Befugnis der Behörde auf den Erlass einer HDU-Verfügung beschränkt. Ist die Behörde demgegenüber bereits nach der einschlägigen Ermächtigungsgrundlage auch dazu befugt, Zwangshandlungen vorzunehmen, sind die Vorschriften über den Verwaltungszwang grundsätzlich nicht anwendbar. Die Befugnis zur Vornahme der Handlung folgt dann ausschließlich aus dieser Ermächtigungsgrundlage. Solche Ermächtigungsgrundlagen sind zum einen die Vorschriften der StPO, die die Polizei zur Durchführung repressiver Maßnahmen (repressives Handeln) berechtigen. Darüber hinaus berechtigen auch einzelne Standardermächtigungen im Polizei- und Ordnungsrecht (Standardmaßnahmen) die Behörde zur Vornahme von Zwangshandlungen, etwa zum „Festhalten” von Personen zum Zwecke der Identitätsfeststellung. Zur Anwendung von Vorschriften über den Verwaltungszwang kann es dann nur noch in zwei Fällen kommen:
Zum einen dann, wenn es bei der Durchführung der Maßnahme zur Anwendung von Mitteln des unmittelbaren Zwangs kommt. In diesem Fall muss die Behörde die entsprechenden Vorschriften über die Art und Weise der Anwendung unmittelbaren Zwangs beachten. Zum anderen kann der Erlass einer Begleitverfügung erforderlich werden. So berechtigt nach überwiegender Meinung die Befugnis der Behörde, eine Wohnung zu betreten, nicht auch dazu, sich durch Eintreten der Tür Zugang zur Wohnung zu verschaffen. Vielmehr muss die Behörde dem Pflichtigen im Wege einer Begleitverfügung aufgeben, die Tür zu öffnen. Weigert sich der Pflichtige, dem Gebot nachzukommen, ist die Begleitverfügung im Wege des Verwaltungszwangs durchzusetzen.
Beteiligte des Verwaltungszwangsverfahrens sind die Vollzugsbehörde und der Pflichtige (vgl. §§ 10 ff. BVwVG).
Zur Durchsetzung der HDU-Verfügung stehen grundsätzlich drei Zwangsmittel zur Verfügung (vgl. z.B. § 9 BVwVG): die Ersatzvornahme (vgl. z.B. § 10 BVwVG), das Zwangsgeld (vgl. z.B. § 11 BVwVG) bzw. bei dessen Uneinbringlichkeit die Ersatzzwangshaft (vgl. z.B. § 16 BVwVG) und der unmittelbare Zwang (vgl. z.B. § 12 BVwVG).
Bezüglich der Vollstreckungsvoraussetzungen und des dabei einzuhaltenden Vollstreckungsverfahrens ist zwischen dem gestreckten Verfahren, dem sofortigen Vollzug und dem abgekürzten Verfahren zu unterscheiden.




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