Verwaltungszwangsverfahren Eine der beiden Arten der Verwaltungsvollstreckung. Anwendungsbereich: Im Gegensatz zur Vollstreckung von Geldforderungen, die im Beitreibungsverfahren erfolgt, dient das Verwaltungszwangsverfahren der Erzwingung einer Handlung, Duldung oder Unterlassung. Für die Anwendung von Verwaltungszwang ist dabei nur in den Fällen Raum, in denen sich die Befugnis der Behörde auf den Erlass einer HDU-Verfügung beschränkt. Ist die Behörde demgegenüber bereits nach der einschlägigen Ermächtigungsgrundlage auch dazu befugt, Zwangshandlungen vorzunehmen, sind die Vorschriften über den Verwaltungszwang grundsätzlich nicht anwendbar. Die Befugnis zur Vornahme der Handlung folgt dann ausschließlich aus dieser Ermächtigungsgrundlage. Solche Ermächtigungsgrundlagen sind zum einen die Vorschriften der StPO, die die Polizei zur Durchführung repressiver Maßnahmen (repressives Handeln) berechtigen. Darüber hinaus berechtigen auch einzelne Standardermächtigungen im Polizei- und Ordnungsrecht (Standardmaßnahmen) die Behörde zur Vornahme von Zwangshandlungen, etwa zum „Festhalten” von Personen zum Zwecke der Identitätsfeststellung. Zur Anwendung von Vorschriften über den Verwaltungszwang kann es dann nur noch in zwei Fällen kommen:
Weitere Begriffe : Eidesverweigerung | Grundsatz des fairen Verfahrens | Entlehnungsfreiheit |
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