Vollstreckungshindernisse

machen eine Zwangsvollstreckung unzulässig. V. liegen vor während des lnsolvenzverfahrens (§§ 89 InsO) gegen den Schuldner, bei Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 775 ZPO, bei einstweiliger Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß §§ 769, 765a, 719 oder 707 ZPO. Außerdem besteht ein V., wenn Gläubiger und Schuldner eine vollstreckungsbeschränkende Vereinbarung in Form eines Prozeßvertrages geschlossen haben. Bei Verstoß dagegen, ist nach BGH eine Vollstreckungsgegenklage statthaft; die Lit. hingegen favorisiert die Vollstreckungserinnerung.

, Verwaltungsvollstreckungsrecht: Umstand, der die (weitere) Verwaltungsvollstreckung unzulässig macht.
Ein Vollstreckungshindernis besteht bei rechtlicher Unmöglichkeit. Ein solcher Fall liegt vor allem dann vor, wenn der Pflichtige die von ihm geforderte Handlung nicht erfüllen kann, weil er dazu in Rechte Dritter eingreifen müsste (Beispiel: Abrissverfügung an einen von zwei Miteigentümern; Abrissverfügung gegen den Eigentümer eines vermieteten Hauses). Der auf die Vornahme der Handlung gerichtete Verwaltungsakt ist nicht rechtswidrig, wenn der Dritte zur Duldung verpflichtet werden kann. Er darf aber nicht vollstreckt werden, solange nicht an den mitberechtigten Dritten eine solche Duldungsverfügung (oder eine entsprechende Handlungsverfügung) ergangen ist. Umstritten ist dabei, ob die Duldungsverfügung auch dann bereits im Zeitpunkt der Androhung vorliegen muss, wenn die Androhung von vornherein mit der HDU-Verfügung verbunden wird. Dies wird zum Teil mit der Erwägung bejaht, dass mit der Androhung die Vollstreckung beginnt. Die Gegenansicht verweist darauf, dass bei der zulässigen Verbindung der Androhung mit dem Grundverwaltungsakt die Vollstreckbarkeit des Grundverwaltungsaktes ausnahmsweise erst in dem Zeitpunkt vorliegen muss, für den die Vollstreckung angedroht ist. Das Gleiche müsse für das Vorliegen der Duldungsverfügung gelten.
Ein Vollstreckungshindernis besteht auch bei Zweckerreichung (vgl. z.B. §15 Abs. 3 BVwVG), insbesondere wenn der Betroffene die ihm auferlegte Verpflichtung erfüllt hat. Da die Anwendung von Zwangsmitteln keinen Straf-, sondern Beugecharakter hat, kommt es dabei grundsätzlich nicht darauf an, ob die Pflicht vor oder erst nach Ablauf der in der Androhung genannten Frist erfüllt wurde (siehe aber unten Zweckvereitelung).
Der Zweckerreichung steht der Zweckfortfall gleich. Ein Zweckfortfall liegt vor, wenn wegen veränderter tatsächlicher oder rechtlicher Umstände kein
öffentliches Interesse an der Durchsetzung der HDUVerfügung mehr besteht.
Beispiel für Zweckfortfall wegen veränderter tatsächlicher Umstände: Der Schnee auf dem Bürgersteig schmilzt, bevor der Eigentümer der Beseitigungsverfügung nachgekommen ist. Das seuchenverdächtige Tier stirbt, bevor der Pflichtige der Tötungsanordnung nachgekommen ist.
Beispiel für Zweckfortfall wegen veränderter rechtlicher Umstände: Bevor der Eigentümer der Abrissverfügung nachkommt, wird der Bebauungsplan geändert mit der Folge, dass das Bauvorhaben nicht mehr im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht.
Eine Zweckerreichung liegt schließlich auch bei Zweckvereitelung vor. Eine Zweckvereitelung ist gegeben, wenn der Pflichtige durch Zuwiderhandlung gegen die Verfügung bewirkt hat, dass der Zweck der Verfügung endgültig nicht mehr erreicht werden kann, etwa eine Sache trotz eines Veräußerungsverbotes veräußert. Streitig ist, ob nach einer Zweckvereitelung durch Zuwiderhandlung gegen ein Duldungs- oder Unterlassungsgebot noch ein Zwangsgeld festgesetzt und beigetrieben werden kann. Dies wird zum Teil unter Hinweis darauf verneint, dass der Verwaltungszwang keinen Strafcharakter hat. Die Gegenmeinung hält dies für zulässig, weil andernfalls die Wirksamkeit der Zwangsgeldandrohung als Beugemittel entfiele. Bezüglich der gerichtlichen Geltendmachung von Vollstreckungshindernissen ist zu differenzieren: Grundsätzlich sind Vollstreckungshindernisse mit Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die (weiteren) Vollstreckungsakte (Androhung, Festsetzung) geltend zu machen. Problematisch ist der Fall, wenn die Vollstreckungsakte bereits unanfechtbar geworden sind und die Anwendung des Zwangsmittels abgewehrt werden soll. Nach früher vertretener Auffassung sollte der Betroffene in diesen Fällen gem. § 167 Abs. 1 VwG() i. V. m. § 767 ZPO Vollstreckungsabwehrklage erheben. Die heute h. M. lehnt dagegen eine Analogie ab. Ein Rückgriff auf die Rechtsbehelfe der ZPO sei unzulässig, da die Klagearten der VwGO gem. § 173 VwG() vorrangig sind. Dabei kommen je nach Rechtsschutzziel zwei Wege in Betracht: Geht es dem Betroffenen um die Beseitigung der Vollstreckbarkeit der Grundverfügung insgesamt, so muss er seine Einwendungen — ähnlich wie im Zivilprozessrecht beim „Urheber” des Titels, hier also bei der Behörde geltend machen und zwar mit dem Antrag, die Vollstreckung aus dem Verwaltungsakt für unzulässig zu erklären. Wird dieser Verwaltungsakt von der Behörde abgelehnt, so muss der Betroffene nach erfolglosem Vorverfahren (§§ 68 ff. VwGO) Verpflichtungsklage erheben. Teilweise sieht das Landesrecht derartige behördliche Entscheidungen ausdrücklich vor. Macht der Betroffene hingegen lediglich die Unzulässigkeit einzelner (künftiger) Vollstreckungsakte geltend, kann er dies im Wege einer (vorbeugenden) Unterlassungs- bzw. Feststellungsklage tun. Dies gilt jedoch nicht, wenn das Verwaltungsvollstreckungsrecht ausdrücklich andere Regelungen für die Geltendmachung
von Einwänden trifft. Unabhängig hiervon kommt noch ein Antrag auf Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens (§ 51 Abs. 1 Nr.1 VwVfG) und Erlass eines neuen, den ursprünglichen Verwaltungsakt abändernden oder aufhebenden Verwaltungsaktes in Betracht.




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